Grundbuchverfügung
| Abschnitt IX - Die Bekanntmachung der Eintragungen (§§ 39 - 42) |
1Erforderliche maschinell erstellte Zwischenverfügungen und die nach den §§ 55 bis 55b der Grundbuchordnung vorzunehmenden Mitteilungen müssen nicht unterschrieben werden. 2In diesem Fall soll auf dem Schreiben der Vermerk "Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam." angebracht sein.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.08.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.10.2009 | Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) | 11.08.2009 |
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Rechtsprechung zu § 42 GBV
6 Entscheidungen zu § 42 GBV in unserer Datenbank:
- BayObLG, 25.10.1995 - 2Z BR 114/95
Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks in das Grundbuch
- OLG Zweibrücken, 26.08.2003 - 3 W 171/03
Grundbuchverfahren: Wirksamkeit einer nicht unterschriebenen Zwischenverfügung; ...
- OLG Köln, 08.05.2006 - 2 Wx 2/06
Technische Rückdatierung von Grundbucheintragungen
- OLG Köln, 19.04.2013 - 2 Wx 54/13
Hypothekenfähigkeit einer Forderung aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis
- OLG Frankfurt, 30.08.1993 - 20 W 336/93
Beweiskraft eines nur für Grundbuchzwecke erteilten Erbscheins
- OLG Frankfurt, 26.01.2005 - 20 W 498/04
Grundbuchverfahren: Unterschrifts- und Zustellungserfordernis für eine ...
Querverweise
Auf § 42 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)