Grundbuchverfügung
| Abschnitt X - Grundbucheinsicht und -abschriften (§§ 43 - 46a) |
(1) Beauftragte inländischer öffentlicher Behörden sind befugt, das Grundbuch einzusehen und eine Abschrift zu verlangen, ohne daß es der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf.
(2) 1Dasselbe gilt für Notare sowie für Rechtsanwälte, die im nachgewiesenen Auftrag eines Notars das Grundbuch einsehen wollen, für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und dinglich Berechtigte, soweit Gegenstand der Einsicht das betreffende Grundstück ist. 2Unbeschadet dessen ist die Einsicht in das Grundbuch und die Erteilung von Abschriften hieraus zulässig, wenn die für den Einzelfall erklärte Zustimmung des eingetragenen Eigentümers dargelegt wird.
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Rechtsprechung zu § 43 GBV
32 Entscheidungen zu § 43 GBV in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2026 - 9 B 8.20
Anerkenntnis, Anschlussmöglichkeit, Außenbereich, Bauherrenerklärung, ...
- OLG Bamberg, 09.01.2024 - 10 Wx 17/23
Zum (verneinten) Grundbucheinsichtsrecht eines mit der Errichtung von PV-Anlagen ...
- OLG Karlsruhe, 21.08.2024 - 14 W 44/24
Befugnis der Anforderung einer Geburtsurkunde durch Notar bei Meldung eines ...
- BGH, 21.09.2023 - V ZB 17/22
Kein Anspruch des Grundeigentümers auf Umschreibung des Grundbuchs nach Löschung ...
- BGH, 07.03.2019 - V ZB 53/18
Eintragung einer auf dem Transsexuellengesetz beruhenden Namensänderung in das ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 08.03.2018 - 1 W 439/17
Grundbuchsache: Berichtigung einer Vornamenseintragung bei Geschlechtsänderung ...
- KG, 08.03.2018 - 1 W 439/17
- OLG Stuttgart, 20.05.2022 - 8 VA 13/21
Zulassung eines im Ausland bestellten Notars zum automatisierten Datenabruf aus ...
- OLG München, 11.12.2015 - 34 Wx 208/15
Einsicht des dinglich berechtigten Wohnungseigentümers in Wohnungsgrundbuch
- OLG Celle, 15.07.2011 - Not 7/11
Disziplinarverfahren gegen den Notar: Einholung eines Grundbuchauszugs im ...
- KG, 07.07.2015 - 1 VA 25/14
Automatisiertes Abrufverfahren für Grundbuchdaten: Widerrufsvorbehalt für den ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 43 GBV
| 03.08.1983 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 43 Abs. 1 der Grundbuchverfügung) | BGBl. I S. 1097 |
Querverweise
Auf § 43 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 113
Redaktionelle Querverweise zu § 43 GBV:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 12 III