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Grundbuchverfügung

   Abschnitt X - Grundbucheinsicht und -abschriften (§§ 43 - 46a)   
Gliederung
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§ 43

(1) Beauftragte inländischer öffentlicher Behörden sind befugt, das Grundbuch einzusehen und eine Abschrift zu verlangen, ohne daß es der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf.

(2) 1Dasselbe gilt für Notare sowie für Rechtsanwälte, die im nachgewiesenen Auftrag eines Notars das Grundbuch einsehen wollen, für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und dinglich Berechtigte, soweit Gegenstand der Einsicht das betreffende Grundstück ist. 2Unbeschadet dessen ist die Einsicht in das Grundbuch und die Erteilung von Abschriften hieraus zulässig, wenn die für den Einzelfall erklärte Zustimmung des eingetragenen Eigentümers dargelegt wird.

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Rechtsprechung zu § 43 GBV

32 Entscheidungen zu § 43 GBV in unserer Datenbank:

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Alle 32 Entscheidungen

Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 43 GBV

03.08.1983Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 43 Abs. 1 der Grundbuchverfügung)BGBl. I S. 1097

Querverweise

Auf § 43 GBV verweisen folgende Vorschriften:

    Grundbuchverfügung (GBV) 
      Grundbucheinsicht und -abschriften
     
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften

Redaktionelle Querverweise zu § 43 GBV:

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