Grundbuchverfügung
Abschnitt X - Grundbucheinsicht und -abschriften (§§ 43 - 46a) |
(1) Die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Teils des Grundbuchblatts ist zulässig.
(2) 1In diesem Fall sind in die Abschrift die Eintragungen aufzunehmen, welche den Gegenstand betreffen, auf den sich die Abschrift beziehen soll. 2In dem Beglaubigungsvermerk ist der Gegenstand anzugeben und zu bezeugen, daß weitere ihn betreffende Eintragungen in dem Grundbuch nicht enthalten sind.
(3) Im übrigen ist das Grundbuchamt den Beteiligten gegenüber zur Auskunftserteilung nur auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschrift verpflichtet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01.10.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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09.10.2013 | Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) | 01.10.2013 |
Rechtsprechung zu § 45 GBV
13 Entscheidungen zu § 45 GBV in unserer Datenbank:
- KG, 21.01.2016 - 1 W 6/16
Grundbucheinsichtsrecht des Bauhandwerkers einer Wohnungseigentümergemeinschaft
- OLG München, 08.06.2016 - 34 Wx 168/16
Berechtigtes Interesse an Einsichtnahme in das Grundbuch des Nachbargrundstückes ...
- OLG Frankfurt, 07.01.2020 - 20 W 269/19
Zum berechtigten Interesse eines Unterhaltsberechtigten an der Einsicht in das ...
- OLG Frankfurt, 09.05.2019 - 20 W 102/19
Zur Grundbucheinsicht eines Mieters hinsichtlich Abt. II des Grundbuchs
- OLG Brandenburg, 05.01.2009 - 5 Wx 17/08
Umfang der Auskunftspflicht des Grundbuchamtes; Zulässigkeit einer Beschwerde ...
- KG, 18.02.1986 - 1 W 3991/85
Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ; Bestimmung ...
- OLG Naumburg, 29.12.2020 - 12 Wx 70/20
Grundbuchsache: Auskunftsanspruch eines Erbprätendenten über Grundbucheinträge ...
- OLG Schleswig, 12.01.2011 - 2 W 234/10
Grundbucheinsicht: Oberlandesgericht setzt Neugier Schranken
- OLG Karlsruhe, 29.05.2013 - 11 Wx 40/13
Grundbucheinsichtsrecht des Nachbarn
- OLG Düsseldorf, 01.06.2012 - 3 Wx 21/12
§ 42 ZVG lässt Recht auf Grundbucheinsicht unberührt!
Querverweise
Auf § 45 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 113