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Grundbuchverfügung

   Abschnitt X - Grundbucheinsicht und -abschriften (§§ 43 - 46a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ GBV (https://dejure.org/gesetze/GBV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GBV
__paste_bez__ __paste_norm__ Grundbuchverfügung (https://dejure.org/gesetze/GBV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Grundbuchverfügung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 44

(1) Grundbuchabschriften sind auf Antrag zu beglaubigen.

(2) 1Auf einfachen Abschriften ist der Tag anzugeben, an dem sie gefertigt sind. 2Der Vermerk ist jedoch nicht zu unterzeichnen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01.10.2013 (BGBl. I S. 3719), in Kraft getreten am 09.10.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
09.10.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)01.10.2013BGBl. I S. 3719

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Rechtsprechung zu § 44 GBV

2 Entscheidungen zu § 44 GBV in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 44 GBV verweisen folgende Vorschriften:

    Grundbuchverfügung (GBV) 
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
Was ist das?

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