Grundbuchverfügung

   Abschnitt IX - Die Bekanntmachung der Eintragungen (§§ 39 - 42)   
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§ 39

1Die Umschreibung eines Grundbuchblatts ist dem Eigentümer, den eingetragenen dinglich Berechtigten und der Katasterbehörde (Flurbuchbehörde, Vermessungsbehörde) bekanntzugeben. 2Inwieweit hiermit eine Mitteilung von etwaigen Änderungen der Eintragungsvermerke zu verbinden ist, bleibt, unbeschadet der Vorschrift des § 55 der Grundbuchordnung, dem Ermessen der für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person überlassen. 3Die Änderung der laufenden Nummern von Eintragungen (§ 30 Abs. 1 Buchstabe c Satz 3) ist dem Eigentümer stets, einem eingetragenen dinglich Berechtigten, wenn sich die laufende Nummer seines Rechts ändert oder die Änderung für ihn sonst von Bedeutung ist, bekanntzugeben. 4Ist über eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ein Brief erteilt, so ist bei der Bekanntgabe der Gläubiger aufzufordern, den Brief zwecks Berichtigung, insbesondere der Nummer des Grundbuchblatts, dem Grundbuchamt alsbald einzureichen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01.10.2013 (BGBl. I S. 3719), in Kraft getreten am 09.10.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
09.10.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)01.10.2013BGBl. I S. 3719

Rechtsprechung zu § 39 GBV

4 Entscheidungen zu § 39 GBV in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 39 GBV verweisen folgende Vorschriften:

    Grundbuchverfügung (GBV) 
      Die Bekanntmachung der Eintragungen
     
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
          § 68 (Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Umschreibung)
          § 69 (Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Neufassung)
          § 72 (Umschreibung, Neufassung und Schließung des maschinell geführten Grundbuchs)
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
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