Grundbuchverfügung
Abschnitt IX - Die Bekanntmachung der Eintragungen (§§ 39 - 42) |
1Die Umschreibung eines Grundbuchblatts ist dem Eigentümer, den eingetragenen dinglich Berechtigten und der Katasterbehörde (Flurbuchbehörde, Vermessungsbehörde) bekanntzugeben. 2Inwieweit hiermit eine Mitteilung von etwaigen Änderungen der Eintragungsvermerke zu verbinden ist, bleibt, unbeschadet der Vorschrift des § 55 der Grundbuchordnung, dem Ermessen der für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person überlassen. 3Die Änderung der laufenden Nummern von Eintragungen (§ 30 Abs. 1 Buchstabe c Satz 3) ist dem Eigentümer stets, einem eingetragenen dinglich Berechtigten, wenn sich die laufende Nummer seines Rechts ändert oder die Änderung für ihn sonst von Bedeutung ist, bekanntzugeben. 4Ist über eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ein Brief erteilt, so ist bei der Bekanntgabe der Gläubiger aufzufordern, den Brief zwecks Berichtigung, insbesondere der Nummer des Grundbuchblatts, dem Grundbuchamt alsbald einzureichen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01.10.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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09.10.2013 | Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) | 01.10.2013 |
Rechtsprechung zu § 39 GBV
4 Entscheidungen zu § 39 GBV in unserer Datenbank:
- KG, 05.04.2022 - 1 W 349/21
Anspruch eines Grundstückseigentümer auf Umschreibung des Grundbuchblatts nach ...
- OLG München, 27.01.2017 - 34 Wx 430/16
Keine Beschwer durch Änderung der Gemarkung im Grundbuch
- OLG Frankfurt, 23.08.2013 - 20 W 239/13
Grundbuchverfahren: Keine Berechtigung des Notars zur Beschwerdeeinlegung im ...
- OLG Saarbrücken, 26.10.2010 - 5 W 214/10
Pflicht des Grundbuchamts zur Bekanntmachung von Eintragungsmitteilungen ...
Querverweise
Auf § 39 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Die Bekanntmachung der Eintragungen
- § 40
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)