Grundbuchverfügung
Abschnitt XIII - Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch (§§ 61 - 93) |
Unterabschnitt 2 - Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs (§§ 67 - 73) |
(1) 1Das maschinell geführte Grundbuch kann durch Neufassung angelegt werden. 2Für die Neufassung gilt § 68, soweit hier nicht etwas Abweichendes bestimmt wird.
(2) 1Das neugefaßte Grundbuchblatt erhält keine neue Nummer. 2Im Bestandsverzeichnis soll, soweit zweckmäßig, nur der aktuelle Bestand, in den einzelnen Abteilungen nur der aktuelle Stand der eingetragenen Rechtsverhältnisse dargestellt werden. 3Soweit Belastungen des Grundstücks in einer einheitlichen Abteilung eingetragen sind, sollen sie, soweit tunlich, getrennt in einer zweiten und dritten Abteilung dargestellt werden. 4§ 39 gilt nicht. 5Änderungen der laufenden Nummern von Eintragungen im Bestandsverzeichnis und in der ersten Abteilung sind der Katasterbehörde bekanntzugeben. 6Liegt ein von der Neufassung betroffenes Grundstück im Plangebiet eines Bodenordnungsverfahrens, sind Änderungen der laufenden Nummern von Eintragungen, auch in der zweiten und dritten Abteilung, der zuständigen Bodenordnungsbehörde bekanntzugeben.
(3) 1In Spalte 6 des Bestandsverzeichnisses ist der Vermerk "Bei Neufassung der Abteilung 0/des Bestandsverzeichnisses als Bestand eingetragen am ..." und in Spalte 4 der ersten Abteilung der Vermerk "Bei Neufassung der Abteilung ohne Eigentumswechsel eingetragen am ..." einzutragen. 2Wird eine andere Abteilung neu gefaßt, so ist in dem neugefaßten Blatt der Vermerk "Bei Neufassung der Abteilung eingetragen am ..." einzutragen. 3In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist der entsprechende Teil des bisherigen Grundbuchblatts durch einen Vermerk "Neu gefaßt am ..." abzuschließen. 4Die für Eintragungen in die neugefaßten Abteilungen bestimmten Seiten oder Bögen sind deutlich sichtbar als geschlossen kenntlich zu machen. 5Der übrige Teil des Grundbuchblatts ist nach § 68 oder § 70 zu übernehmen. 6§ 30 Abs. 1 Buchstabe h Nr. 1 ist nicht anzuwenden.
(4) 1Die Durchführung der Neufassung im einzelnen ergibt sich aus den in den Anlagen 10a und 10b beigefügten Mustern. 2Die darin enthaltenen Probeeintragungen sind als Beispiele nicht Teil dieser Verordnung.
Hinweis:Anlagen hier nicht wiedergegeben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01.10.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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09.10.2013 | Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) | 01.10.2013 |
Rechtsprechung zu § 69 GBV
2 Entscheidungen zu § 69 GBV in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 09.10.2017 - 8 W 30/17
Anlegung eines maschinell geführten Grundbuchs im Wege der Neufassung: ...
- KG, 15.11.2011 - 1 W 464/10
Grundbuchverfahren: Anspruch auf Berichtigung in Wohnungsgrundbüchern nach ...
Querverweise
Auf § 69 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)