Grundbuchverfügung
Abschnitt XIII - Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch (§§ 61 - 93) |
Unterabschnitt 1 - Das maschinell geführte Grundbuch (§§ 61 - 66) |
Zitiervorschläge
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Für das maschinell geführte Grundbuch und das maschinell geführte Erbbaugrundbuch gelten die Bestimmungen dieser Verordnung und, wenn es sich um Wohnungsgrundbuchblätter handelt, auch die Wohnungsgrundbuchverfügung und die sonstigen allgemeinen Ausführungsvorschriften, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird.
Rechtsprechung zu § 61 GBV
Entscheidung zu § 61 GBV in unserer Datenbank:
- BayObLG, 27.10.2004 - 3Z BR 185/04
Gebühren für Datenabruf aus maschinellem Grundbuch als verauslagte ...
Querverweise
Auf § 61 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)