Grundbuchverfügung
| Abschnitt XIII - Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch (§§ 61 - 93) |
| Unterabschnitt 1 - Das maschinell geführte Grundbuch (§§ 61 - 66) |
(1) 1Bei dem maschinell geführten Grundbuch ist der in den dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommene und auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähige Inhalt des Grundbuchblatts (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung) das Grundbuch. 2Die Bestimmung des Datenspeichers nach Satz 1 kann durch Verfügung der zuständigen Stelle geändert werden, wenn dies dazu dient, die Erhaltung und die Abrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder zu verbessern, und die Daten dabei nicht verändert werden. 3Die Verfügung kann auch in allgemeiner Form und vor Eintritt eines Änderungsfalls getroffen werden.
(2) 1Nach Anordnung der Landesjustizverwaltung kann der Grundbuchinhalt in ein anderes Dateiformat übertragen oder der Datenbestand eines Grundbuchblatts zerlegt und in einzelnen Fragmenten in den Datenspeicher übernommen werden. 2Eine Übertragung nicht codierter Informationen in codierte Informationen ist dabei nicht zulässig. 3Durch geeignete Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass der Informationsgehalt und die Wiedergabefähigkeit der Daten sowie die Prüfbarkeit der Integrität und der Authentizität der Grundbucheintragungen auch nach der Übertragung erhalten bleiben. 4§ 128 Absatz 3 der Grundbuchordnung gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01.10.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 09.10.2013 | Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) | 01.10.2013 | |
| 23.07.1997 | Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften für das maschinell geführte Grundbuch (2. EDVGB-ÄndV) | 11.07.1997 |
ermächtigung § 64Anforderungen an Anlagen und Programme § 65Sicherung der Anlagen und Programme § 66Sicherung der Daten
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Querverweise
Auf § 62 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Das maschinell geführte Grundbuch
- § 66 (Sicherung der Daten)
- Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
- § 70 (Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Umstellung)
- Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch
- § 74 (Veranlassung der Eintragung)
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
- Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
- § 95 (Allgemeine technische und organisatorische Maßgaben)