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Grundbuchverfügung
| Abschnitt XV - Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte (§§ 94 - 101) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Grundbuchverfügung (https://dejure.org/gesetze/GBV/__paste_norm__.html)
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Für die Bestimmung des Datenspeichers für die elektronischen Grundakten, die Anforderungen an technische Anlagen und Programme, die Sicherung der Anlagen, Programme und Daten sowie die Datenverarbeitung im Auftrag gelten § 62 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 64 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie die §§ 65, 66 und 90 sinngemäß.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01.10.2013
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 09.10.2013 | Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) | 01.10.2013 | |
| 01.10.2009 | Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) | 11.08.2009 |
§ 94Grundsatz
§ 95Allgemeine technische und organisatorische Maßgaben
§ 96Anlegung und Führung der elektronischen Grundakte
§ 97Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form
§ 98Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate
§ 99Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf
§ 100Wiederherstellung des Grundakteninhalts
§ 100aZuständigkeits-
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