Grundbuchverfügung
| Abschnitt XV - Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte (§§ 94 - 101) |
1Kann der Inhalt der elektronischen Grundakte ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wiedergegeben werden, so ist er wiederherzustellen. 2Für die Wiederherstellung gilt § 92 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.08.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.10.2009 | Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) | 11.08.2009 |
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