Grundbuchverfügung

   Abschnitt XV - Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte (§§ 94 - 101)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 101
Ausführungsvorschriften

1Die Landesregierungen werden ermächtigt, in der Grundbuchordnung oder in dieser Verordnung nicht geregelte weitere Einzelheiten der Verfahren nach diesem Abschnitt durch Rechtsverordnung zu regeln. 2Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.08.2009 (BGBl. I S. 2713), in Kraft getreten am 01.10.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.10.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)11.08.2009BGBl. I S. 2713

Querverweise

Auf § 101 GBV verweisen folgende Vorschriften:

    Grundbuchverfügung (GBV) 
      Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
        § 96 (Anlegung und Führung der elektronischen Grundakte)
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