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Grundbuchverfügung

   Abschnitt XV - Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte (§§ 94 - 101)   
Gliederung
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§ 96
Anlegung und Führung der elektronischen Grundakte

(1) 1Die Grundakte kann vollständig oder teilweise elektronisch geführt werden. 2Bei teilweiser elektronischer Führung sind in die beiden Teile der Grundakte Hinweise auf den jeweils anderen Teil aufzunehmen.

(2) 1Mit dem elektronischen Dokument ist in die Grundakte ein Protokoll darüber aufzunehmen,

1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments ausweist,
2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist,
4. welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen und
5. wann die Feststellungen nach den Nummern 1 bis 4 getroffen wurden.

2Dies gilt nicht für elektronische Dokumente des Grundbuchamts.

(3) 1Das Grundbuchamt entscheidet vorbehaltlich des Satzes 3 nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang der in Papierform vorliegende Inhalt der Grundakte in elektronische Dokumente übertragen und in dieser Form zur Grundakte genommen wird. 2Das Gleiche gilt für Dokumente, die nach der Anlegung der elektronischen Grundakte in Papierform eingereicht werden. 3Die Landesregierungen oder die von diesen ermächtigten Landesjustizverwaltungen können in der Rechtsverordnung nach § 101 diesbezügliche Verfahrensweisen ganz oder teilweise vorschreiben.

(4) 1Abweichend von § 24 Absatz 1 bis 3 sind elektronische Dokumente, die nach § 10 der Grundbuchordnung vom Grundbuchamt aufzubewahren sind, so zu speichern, dass sie über die Grundakten aller beteiligten Grundbuchblätter eingesehen werden können. 2Satz 1 gilt nicht für Dokumente, die bereits in Papierform zu den Grundakten genommen wurden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.08.2009 (BGBl. I S. 2713), in Kraft getreten am 01.10.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.10.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)11.08.2009BGBl. I S. 2713

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Rechtsprechung zu § 96 GBV

Entscheidung zu § 96 GBV in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 96 GBV verweisen folgende Vorschriften:

    Grundbuchverfügung (GBV) 
      Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
        § 98 (Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate)
        § 99 (Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf)
Was ist das?

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