Grundbuchverfügung

   Abschnitt XIII - Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch (§§ 61 - 93)   
   Unterabschnitt 8 - Schlußbestimmungen (§§ 90 - 93)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 90
Datenverarbeitung im Auftrag

1Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Verarbeitung von Grundbuchdaten durch eine andere Stelle im Auftrag des Grundbuchamts sinngemäß. 2Hierbei soll sichergestellt sein, daß die Eintragung in das maschinell geführte Grundbuch und die Auskunft hieraus nur erfolgt, wenn sie von dem zuständigen Grundbuchamt verfügt wurde oder nach § 133 der Grundbuchordnung oder den Unterabschnitten 5 und 6 zulässig ist.

Querverweise

Auf § 90 GBV verweisen folgende Vorschriften:

    Grundbuchverfügung (GBV) 
      Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
        § 95 (Allgemeine technische und organisatorische Maßgaben)
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