Grundbuchverfügung

   Abschnitt XIII - Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch (§§ 61 - 93)   
   Unterabschnitt 1 - Das maschinell geführte Grundbuch (§§ 61 - 66)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GBV/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ GBV (https://dejure.org/gesetze/GBV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GBV
__paste_bez____paste_norm__ Grundbuchverfügung (https://dejure.org/gesetze/GBV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Grundbuchverfügung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 65
Sicherung der Anlagen und Programme

(1) 1Die Datenverarbeitungsanlage ist so aufzustellen, daß sie keinen schädlichen Witterungseinwirkungen ausgesetzt ist, kein Unbefugter Zugang zu ihr hat und ein Datenverlust bei Stromausfall vermieden wird. 2In dem Verfahren ist durch geeignete systemtechnische Vorkehrungen sicherzustellen, daß nur die hierzu ermächtigten Personen Zugriff auf die Programme und den Inhalt der maschinell geführten Grundbuchblätter haben. 3Die Anwendung der Zugangssicherungen und Datensicherungsverfahren ist durch Dienstanweisungen sicherzustellen.

(2) Ist die Datenverarbeitungsanlage an ein öffentliches Telekommunikationsnetz angeschlossen, müssen Sicherungen gegen ein Eindringen unbefugter Personen oder Stellen in das Verarbeitungssystem (Hacking) getroffen werden.

Querverweise

Auf § 65 GBV verweisen folgende Vorschriften:

    Grundbuchverfügung (GBV) 
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Das maschinell geführte Grundbuch
          § 66 (Sicherung der Daten)
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
     
      Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
        § 95 (Allgemeine technische und organisatorische Maßgaben)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht