Grundbuchverfügung

   Abschnitt XIII - Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch (§§ 61 - 93)   
   Unterabschnitt 3 - Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch (§§ 74 - 76a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 74
Veranlassung der Eintragung

(1) 1Die Eintragung in das maschinell geführte Grundbuch wird, vorbehaltlich der Fälle des § 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Grundbuchordnung sowie des § 76a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 dieser Verordnung und des § 14 Absatz 4 des Erbbaurechtsgesetzes, von der für die Führung des maschinell geführten Grundbuchs zuständigen Person veranlaßt. 2Einer besonderen Verfügung hierzu bedarf es in diesem Fall nicht. 3Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Landesjustizverwaltung kann in der Rechtsverordnung nach § 126 der Grundbuchordnung oder durch gesonderte Rechtsverordnung bestimmen, daß auch bei dem maschinell geführten Grundbuch die Eintragung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf Verfügung der für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person veranlaßt wird.

(2) Die veranlassende Person soll die Eintragung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen; die Aufnahme in den Datenspeicher (§ 62 Absatz 1) ist zu verifizieren.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01.10.2013 (BGBl. I S. 3719), in Kraft getreten am 09.10.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
09.10.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)01.10.2013BGBl. I S. 3719

Querverweise

Auf § 74 GBV verweisen folgende Vorschriften:

    Grundbuchverfügung (GBV) 
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch
          § 75 (Elektronische Unterschrift)
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
Was ist das?

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