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Grundbuchverfügung
| Abschnitt XIII - Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch (§§ 61 - 93) |
| Unterabschnitt 2 - Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs (§§ 67 - 73) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Grundbuchverfügung (https://dejure.org/gesetze/GBV/__paste_norm__.html)
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1Auch nach Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs sind die Grundakten gemäß § 24 Abs. 1 bis 3 zu führen. 2Das bisher geführte Handblatt kann ausgesondert und auch vernichtet werden; dies ist in den Grundakten zu vermerken. 3Wird das bisher geführte Handblatt bei den Grundakten verwahrt, gilt § 32 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 entsprechend.
§ 67Festlegung der Anlegungsverfahren
§ 68Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Umschreibung
§ 69Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Neufassung
§ 70Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Umstellung
§ 71Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs
§ 71aAnlegung des Datenbankgrundbuchs
§ 72Umschreibung, Neufassung und Schließung des maschinell geführten Grundbuchs
§ 73Grundakten
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Querverweise
Auf § 73 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)