Grundbuchverfügung
Abschnitt XIII - Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch (§§ 61 - 93) |
Unterabschnitt 2 - Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs (§§ 67 - 73) |
Zitiervorschläge
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(1) 1Für die Umschreibung, Neufassung und Schließung des maschinell geführten Grundbuchs gelten die Vorschriften der Abschnitte VI und VII sowie § 39 sinngemäß, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Anstelle von § 39 ist bei der Neufassung § 69 Absatz 2 Satz 5 und 6 anzuwenden.
(2) Der Inhalt der geschlossenen maschinell geführten Grundbuchblätter soll weiterhin wiedergabefähig oder lesbar bleiben.
(3) Wird das Grundbuch als Datenbankgrundbuch geführt, ist
1. | § 33 nicht anzuwenden; | |
2. | im Fall der Schließung des Grundbuchblatts (§ 36) in Spalte 8 des Bestandsverzeichnisses ein Hinweis auf die neue Buchungsstelle der von der Schließung betroffenen Grundstücke aufzunehmen, soweit nicht bereits ein Abschreibevermerk nach § 13 Absatz 3 Satz 1 eingetragen wurde. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01.10.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
09.10.2013 | Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) | 01.10.2013 |
§ 67Festlegung der Anlegungsverfahren
§ 68Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Umschreibung
§ 69Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Neufassung
§ 70Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Umstellung
§ 71Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs
§ 71aAnlegung des Datenbankgrundbuchs
§ 72Umschreibung, Neufassung und Schließung des maschinell geführten Grundbuchs
§ 73Grundakten
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Querverweise
Auf § 72 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)