Grundbuchverfügung

   Abschnitt VII - Die Schließung des Grundbuchblatts (§§ 34 - 37)   
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Textdarstellung

  

§ 36

Das Grundbuchblatt wird geschlossen, indem

a) sämtliche Seiten des Blattes, soweit sie Eintragungen enthalten, rot durchkreuzt werden;
b) ein Schließungsvermerk, in dem der Grund der Schließung anzugeben ist, in der Aufschrift eingetragen wird.

Rechtsprechung zu § 36 GBV

6 Entscheidungen zu § 36 GBV in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 36 GBV verweisen folgende Vorschriften:

    Grundbuchverfügung (GBV) 
      Der Zuständigkeitswechsel
     
      Die Umschreibung von Grundbüchern
     
      Die Beseitigung einer Doppelbuchung
     
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
          § 70 (Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Umstellung)
          § 72 (Umschreibung, Neufassung und Schließung des maschinell geführten Grundbuchs)
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
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