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Grundbuchverfügung
| Abschnitt VII - Die Schließung des Grundbuchblatts (§§ 34 - 37) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Grundbuchverfügung (https://dejure.org/gesetze/GBV/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Die Nummern geschlossener Grundbuchblätter dürfen für neue Blätter desselben Grundbuchbezirks nicht wieder verwendet werden.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01.10.2013
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 09.10.2013 | Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) | 01.10.2013 |
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Querverweise
Auf § 37 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)