Grundbuchverfügung
Abschnitt XII - Das Erbbaugrundbuch (§§ 54 - 60) |
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Die vorstehenden Vorschriften sind auf die nach § 8 der Grundbuchordnung anzulegenden Grundbuchblätter mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
a) | In der Aufschrift ist an Stelle des Wortes "Erbbaugrundbuch" (§ 55 Abs. 2) das Wort "Erbbaurecht" zu setzen; | |
b) | bei der Eintragung des Inhalts des Erbbaurechts ist die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (§ 56 Abs. 2) unzulässig. |
Rechtsprechung zu § 60 GBV
Entscheidung zu § 60 GBV in unserer Datenbank:
- OLG München, 30.08.2018 - 34 Wx 67/18
Berichtigungsantrag - Keine isolierte Löschung eines Vorkaufsrechts am ...
Querverweise
Auf § 60 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)