Grundbuchverfügung

   Abschnitt XII - Das Erbbaugrundbuch (§§ 54 - 60)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 58

1Die nähere Einrichtung und die Ausfüllung des für ein Erbbaurecht anzulegenden besonderen Grundbuchblatts ergibt sich aus dem in der Anlage 9 beigefügten Muster. 2§ 22 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Hinweis:

Anlage hier nicht wiedergegeben.

Querverweise

Auf § 58 GBV verweisen folgende Vorschriften:

    Grundbuchverfügung (GBV) 
      Das Erbbaugrundbuch
     
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
Was ist das?

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