Deutsches Recht trifft KI-Power:
Doctrine jetzt kostenlos testen.
Einführungsgesetz GVG
| 2. Abschnitt - Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen (§§ 12 - 22) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Einführungsgesetz GVG (https://dejure.org/gesetze/EGGVG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
In Zivilsachen einschließlich der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist
| 1. | zur Berichtigung oder Ergänzung des Grundbuchs oder eines von einem Gericht geführten Registers oder Verzeichnisses, dessen Führung durch eine Rechtsvorschrift angeordnet ist, und wenn die Daten Gegenstand des Verfahrens sind, oder | |
| 2. | zur Führung des in § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung bezeichneten amtlichen Verzeichnisses und wenn Grenzstreitigkeiten Gegenstand eines Urteils, eines Vergleichs oder eines dem Gericht mitgeteilten außergerichtlichen Vergleichs sind. |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 15 EGGVG
3 Entscheidungen zu § 15 EGGVG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 07.09.2022 - 102 VA 192/21
Beschwerde gegen die Ablehnung des Insolvenzgerichts, eine vom Gläubiger ...
- OLG Frankfurt, 19.02.2020 - 6 W 19/20
Rechtmäßigkeit der Übersendung von Anwaltsschriftsätzen an die Anwaltskammer
- OLG Hamm, 21.11.2008 - 1 ZU 22/07
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls aufgrund ...
Querverweise
Auf § 15 EGGVG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen
- § 13
Redaktionelle Querverweise zu § 15 EGGVG:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 53