Einführungsgesetz GVG
2. Abschnitt - Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen (§§ 12 - 22) |
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__paste_bez____paste_norm__ Einführungsgesetz GVG (https://dejure.org/gesetze/EGGVG/__paste_norm__.html)
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In Zivilsachen einschließlich der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist
1. | zur Berichtigung oder Ergänzung des Grundbuchs oder eines von einem Gericht geführten Registers oder Verzeichnisses, dessen Führung durch eine Rechtsvorschrift angeordnet ist, und wenn die Daten Gegenstand des Verfahrens sind, oder | |
2. | zur Führung des in § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung bezeichneten amtlichen Verzeichnisses und wenn Grenzstreitigkeiten Gegenstand eines Urteils, eines Vergleichs oder eines dem Gericht mitgeteilten außergerichtlichen Vergleichs sind. |
Rechtsprechung zu § 15 EGGVG
3 Entscheidungen zu § 15 EGGVG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 07.09.2022 - 102 VA 192/21
Beschwerde gegen die Ablehnung des Insolvenzgerichts, eine vom Gläubiger ...
- OLG Frankfurt, 19.02.2020 - 6 W 19/20
Rechtmäßigkeit der Übersendung von Anwaltsschriftsätzen an die Anwaltskammer
- OLG Hamm, 21.11.2008 - 1 ZU 22/07
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls aufgrund ...
Querverweise
Auf § 15 EGGVG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen
- § 13
Redaktionelle Querverweise zu § 15 EGGVG:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 53