Einführungsgesetz GVG
| 2. Abschnitt - Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen (§§ 12 - 22) |
(1) In Strafsachen ist die Übermittlung personenbezogener Daten des Beschuldigten, die den Gegenstand des Verfahrens betreffen, zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
(2) 1In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten, in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches, oder wenn das Verfahren eingestellt worden ist, unterbleibt die Übermittlung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 bis 9, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles die Übermittlung erfordern. 2Die Übermittlung ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung der betroffenen Person für die gerade von ihr ausgeübte berufliche, gewerbliche oder ehrenamtliche Tätigkeit oder für die Wahrnehmung von Rechten aus einer ihm erteilten Berechtigung, Genehmigung oder Erlaubnis hervorzurufen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung. 4Im Falle der Einstellung des Verfahrens ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 31.10.2024 | Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems | 25.10.2024 | |
| 26.11.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 | 20.11.2019 | |
| 06.08.2016 | Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts | 31.07.2016 | |
| 01.11.2000 | Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) | 02.08.2000 |
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Rechtsprechung zu § 14 EGGVG
54 Entscheidungen zu § 14 EGGVG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 15.01.2024 - 204 VAs 177/23
Keine Einsicht in die Ermittlungsakte für das Bistum
- BGH, 17.12.2025 - 5 ARs 13/24
Bischöfliches Ordinariat keine Justizbehörde (kirchengerichtliche Ermittlungen; ...
- BayObLG, 25.06.2025 - 204 VAs 72/25
Akteneinsicht an ein am Ermittlungsverfahren nicht beteiligtes ...
- OLG Karlsruhe, 01.08.2024 - 2 VAs 11/24
Akteneinsichtsrecht einer Bezirksärztekammer in staatsanwaltschaftliche ...
- VG Trier, 10.03.2020 - 1 K 2868/19
Ablehnung der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
- BGH, 30.07.2025 - 5 ARs 10/24
Entscheidungen in beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren und Zuständigkeit ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 16.07.2024 - 2 VAs 5/24
Anspruch des Untersuchungsführers in einem beamtenrechtlichen ...
- OLG Karlsruhe, 16.07.2024 - 2 VAs 5/24
- OLG Dresden, 16.04.2021 - 3 Ws 7/21
- OVG Sachsen, 28.03.2025 - 12 A 940/20
Polizeibeamtin; Verfassungstreuepflicht; Wohlverhaltenspflicht; vertrauliche ...
- VG Hannover, 21.06.2023 - 5 A 5999/21
Approbation; Approbation als Arzt; Bundeszentralregister; Tilgungsfrist; ...
Querverweise
Auf § 14 EGGVG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen
- § 13
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 49a (Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen)
Redaktionelle Querverweise zu § 14 EGGVG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- §§ 153 ff. (Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit) (zu § 14 II)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- §§ 374 ff. (Zulässigkeit; Privatklageberechtigte) (zu § 14 II)