Einführungsgesetz GVG
| 2. Abschnitt - Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen (§§ 12 - 22) |
(1) 1Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen durch Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften an öffentliche Stellen des Bundes oder eines Landes für andere Zwecke als die des Verfahrens, für die die Daten erhoben worden sind. 2Besondere Rechtsvorschriften des Bundes oder, wenn die Daten aus einem landesrechtlich geregelten Verfahren übermittelt werden, eines Landes, die von den §§ 18 bis 22 abweichen, gehen diesen Vorschriften vor.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, sofern sichergestellt ist, daß bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.
(3) Eine Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht.
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
(5) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu den nach diesem Abschnitt zulässigen Mitteilungen erlassen. 2Ermächtigungen zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften über Mitteilungen in besonderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 |
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Rechtsprechung zu § 12 EGGVG
60 Entscheidungen zu § 12 EGGVG in unserer Datenbank:
- BGH, 17.12.2025 - 5 ARs 13/24
Bischöfliches Ordinariat keine Justizbehörde (kirchengerichtliche Ermittlungen; ...
- BayObLG, 15.01.2024 - 204 VAs 177/23
Keine Einsicht in die Ermittlungsakte für das Bistum
- BayObLG, 25.06.2025 - 204 VAs 72/25
Akteneinsicht an ein am Ermittlungsverfahren nicht beteiligtes ...
- BayObLG, 26.08.2024 - 102 VA 108/24
Änderung der Geschäftsverteilung, Rechtsschutzbedürfnis, ...
- BayObLG, 14.03.2024 - 102 VA 226/23
Rechtsweg für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen ...
- VG Trier, 10.03.2020 - 1 K 2868/19
Ablehnung der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
- VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 54-IV-21
- OLG Hamburg, 09.07.2018 - 2 VA 9/18
Akteneinsichtsrecht in Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung: Übersendung von ...
- OLG Hamm, 15.10.2021 - 15 VA 8/19
Rechtmäßigkeit der Übersendung der Akten von familiengerichtlichen Verfahren ...
- OLG Dresden, 16.04.2021 - 3 Ws 7/21
Querverweise
Auf § 12 EGGVG verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 49a (Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen)
Redaktionelle Querverweise zu § 12 EGGVG:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13 II (Rechtshilfe) (zu §§ 12 ff)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 155b (Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs) (zu § 12 I 2)
- Schutz und Verwendung von Daten
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- §§ 474 ff. (Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen) (zu §§ 12 ff)
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Anwendungsbereich)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
- § 60a (Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen) (zu §§ 12 ff)
- § 40a