Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902)   
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Textdarstellung

  

§ 892
Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

(1) 1Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. 2Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

Rechtsprechung zu § 892 BGB

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Querverweise

Auf § 892 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 893 (Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen)
          § 894 (Berichtigung des Grundbuchs)
        Dienstbarkeiten
          Grunddienstbarkeiten
            § 1028 (Verjährung)
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1138 (Öffentlicher Glaube des Grundbuchs)
            § 1140 (Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs)
            § 1155 (Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen)
            § 1157 (Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek)
            § 1158 (Künftige Nebenleistungen)
            § 1159 (Rückständige Nebenleistungen)
    Insolvenzordnung (InsO) 
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 81 (Verfügungen des Schuldners)
          § 91 (Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs)
        Insolvenzanfechtung
          § 147 (Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung)
     
      Internationales Insolvenzrecht
        Ausländisches Insolvenzverfahren
          § 349 (Verfügungen über unbewegliche Gegenstände)
    Kreditwesengesetz (KWG) 
      Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
        2a. Refinanzierungsregister
          § 22n (Rechtsstellung des Sachwalters)
    Pfandbriefgesetz (PfandBG) 
      Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
        § 30 (Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Fälligkeitsverschiebung)

Redaktionelle Querverweise zu § 892 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 135 II (Gesetzliches Veräußerungsverbot)
          Bedingung und Zeitbestimmung
            § 161 III (Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 816 I (Verfügung eines Nichtberechtigten)
     
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 879 II (Rangverhältnis mehrerer Rechte) (zu § 892 II)
          § 899 (Eintragung eines Widerspruchs)
     
      Erbrecht
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2113 III (Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen)
          Testamentsvollstrecker
            § 2211 II (Verfügungsbeschränkung des Erben)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 325 II (Subjektive Rechtskraftwirkung) (zu §§ 892 f)
Was ist das?

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