Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902) |
(1) 1Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. 2Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.
(2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung ausgehändigt hat.
bewilligung § 875Aufhebung eines Rechts § 876Aufhebung eines belasteten Rechts § 877Rechtsänderungen § 878Nachträgliche Verfügungs-
beschränkungen § 879Rangverhältnis mehrerer Rechte § 880Rangänderung § 881Rangvorbehalt § 882Höchstbetrag des Wertersatzes § 883Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung § 884Wirkung gegenüber Erben § 885Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung § 886Beseitigungsanspruch § 887Aufgebot des Vormerkungsgläubigers § 888Anspruch des Vormerkungs-
berechtigten auf Zustimmung § 889Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten § 890Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung § 891Gesetzliche Vermutung § 892Öffentlicher Glaube des Grundbuchs § 893Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen § 894Berichtigung des Grundbuchs § 895Voreintragung des Verpflichteten § 896Vorlegung des Briefes § 897Kosten der Berichtigung § 898Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche § 899Eintragung eines Widerspruchs § 899aMaßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts § 900Buchersitzung § 901Erlöschen nicht eingetragener Rechte § 902Unverjährbarkeit eingetragener Rechte
Rechtsprechung zu § 875 BGB
393 Entscheidungen zu § 875 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 17.01.2023 - 5 W 98/22
Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Verbot des Selbstkontrahierens; ...
- OLG München, 05.04.2023 - 7 U 6538/20
Immobilienfonds, Anleger, Kaufvertrag, Gesellschaft, Gesellschafterversammlung, ...
- OLG Düsseldorf, 26.05.2021 - 12 W 3/21
Rechtsnachfolge des Schuldners bei Übertragung von Miteigentum und ...
- BGH, 20.01.2023 - V ZR 65/22
Anspruch aus Bebauungsverbot verjährt: Erlischt Dienstbarkeit?
- BGH, 12.10.2016 - V ZB 198/15
Wohnungsgrundbuchsache: Eintragungshindernis bei nachträglicher ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 08.12.2015 - 1 W 518/15
Wohnungsgrundbuchsache: Eintragungshindernis bei fehlender gemeindlicher ...
- KG, 08.12.2015 - 1 W 518/15
- BFH, 21.12.2021 - VII R 5/19
Zeitpunkt der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Vollmachtserteilung an ...
- OLG München, 02.10.2019 - 34 Wx 316/19
Löschung einer Grundschuld
- OLG München, 01.08.2016 - 34 Wx 162/16
Aufgehobene Zwischenverfügung - Berichtigungsbewilligung zur Löschung einer ...
- OLG Celle, 27.08.2018 - 18 W 42/18
Voraussetzungen der auf einen Miteigentumsanteil beschränkten Teillöschung einer ...
Querverweise
Auf § 875 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 68
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 233 (Drittes Buch. Sachenrecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 875 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
- § 928 (Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus)