Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902) |
(1) 1Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. 2Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.
(2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung überlassens hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 10.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.12.2025 | Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung | 10.12.2025 |
bewilligung § 875Aufhebung eines Rechts § 876Aufhebung eines belasteten Rechts § 877Rechtsänderungen § 878Nachträgliche Verfügungs-
beschränkungen § 879Rangverhältnis mehrerer Rechte § 880Rangänderung § 881Rangvorbehalt § 882Höchstbetrag des Wertersatzes § 883Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung § 884Wirkung gegenüber Erben § 885Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung § 886Beseitigungsanspruch § 887Aufgebot des Vormerkungsgläubigers § 888Anspruch des Vormerkungs-
berechtigten auf Zustimmung § 889Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten § 890Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung § 891Gesetzliche Vermutung § 892Öffentlicher Glaube des Grundbuchs § 893Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen § 894Berichtigung des Grundbuchs § 895Voreintragung des Verpflichteten § 896Vorlegung des Briefes § 897Kosten der Berichtigung § 898Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche § 899Eintragung eines Widerspruchs § 899a(weggefallen) § 900Buchersitzung § 901Erlöschen nicht eingetragener Rechte § 902Unverjährbarkeit eingetragener Rechte
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 875 BGB
424 Entscheidungen zu § 875 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 17.04.2026 - V ZR 202/24
Verurteilung eines Schuldners zur Abgabe einer Willenserklärung; Zustimmung zur ...
- OLG Düsseldorf, 26.05.2021 - 12 W 3/21
1. Auch der Schuldner selbst kann Rechtsnachfolger im anfechtbaren Erwerb werden. ...
- OLG München, 01.08.2025 - 34 Wx 153/25
Aufgebotsverfahren, Gewillkürte Verfahrensstandschaft, Verzichtserklärung, ...
- BGH, 21.03.2024 - V ZB 10/23
Vollzug der Teilung eines in Berlin bebauten Grundstücks in Wohnungseigentum im ...
- OLG Saarbrücken, 17.01.2023 - 5 W 98/22
Grundbuch: Nachweis der Verfügungsbefugnis des die Eintragungen einer Grundschuld ...
- OLG Karlsruhe, 24.03.2022 - 19 W 62/21
Antrag auf Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs; Gewillkürte ...
- OLG Hamm, 13.05.2024 - 22 U 95/23
Widerruf einer in einem Notarvertrag abgegebenen Löschungsbewilligung mit einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 13.05.2024 - 20 W 65/24
Zeitpunkt des Eintritts der Bindungswirkung entsprechend § 878 BGB bei der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.09.2025 - V ZB 22/24
Eintritt der Bindungswirkung § 878 BGB bei Teilung in Wohnungs-/Teileigentum
- BGH, 17.09.2025 - V ZB 22/24
Querverweise
Auf § 875 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 68
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 233 (Drittes Buch. Sachenrecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 875 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
- § 928 (Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus)