Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 5 - Vorkaufsrecht (§§ 1094 - 1104) |
(1) 1Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 463 bis 473. 2Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeübt werden, wenn das Grundstück von dem Insolvenzverwalter aus freier Hand verkauft wird.
(2) Dritten gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Rechts entstehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.
(3) Steht ein nach § 1094 Abs. 1 begründetes Vorkaufsrecht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten, wenn seine Übertragbarkeit nicht vereinbart ist, für die Übertragung des Rechts die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
dingliches und subjektiv-
persönliches Vorkaufsrecht § 1104Ausschluss unbekannter Berechtigter
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Rechtsprechung zu § 1098 BGB
239 Entscheidungen zu § 1098 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 21.01.2019 - 22 U 67/17
Dingliches Vorkaufsrecht: Bindung des Grundstückseigentümers an eine bestimmte ...
- VG Magdeburg, 29.04.2024 - 4 A 265/22
Denkmalschutzrechtliches Vorkaufsrecht beim freihändigen Verkauf aus einer ...
- BGH, 15.06.2023 - V ZB 5/22
Dingliches Vorkaufsrecht an einem Wohnungseigentum: Erfordernis der Zustimmung ...
- OVG Niedersachsen, 25.10.2023 - 4 LA 142/22
Auswirkungen; vorteilhaft Auswirkungen; positiv Effekt; Vorkaufsrecht; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 14.02.2024 - 14 W 96/23
Grundbuchsache: Eintragungshindernis bei Löschung eines dinglichen ...
- VG Hamburg, 16.05.2024 - 7 K 4120/22
Erfolgreiche Klage gegen die teilweise Ausübung eines naturschutzrechtlichen ...
- OLG München, 09.03.2023 - 34 Wx 20/23
Teilaufhebung eines Erbbaurechts und Löschung eines gemeinschaftlichen ...
- VG Hamburg, 07.06.2024 - 7 K 2925/23
Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechtes bei Verkauf durch ...
- BGH, 11.05.2023 - V ZR 203/22
Beweis des Zugangs eines Einwurfeinschreibens; Zurückweisung eines Beweisangebots
Querverweise
Auf § 1098 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 233 (Drittes Buch. Sachenrecht)
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Anlage
- Anlage (zu § 36)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht
- § 99a (Vorkaufsrecht)
- Wassergesetz (WasserG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
- § 29 (Gewässerrandstreifen (zu § 38 WHG))
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Eigentumsbindung, Befreiungen
- § 66 (Vorkaufsrecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 1098 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 14 II (Unternehmer) (zu § 1098 III)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Besondere Arten des Kaufs
- Vorkauf
- § 471 (Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz) (zu § 1098 I 2)