Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 5 - Vorkaufsrecht (§§ 1094 - 1104) |
1Der neue Eigentümer kann, wenn er der Käufer oder ein Rechtsnachfolger des Käufers ist, die Zustimmung zur Eintragung des Berechtigten als Eigentümer und die Herausgabe des Grundstücks verweigern, bis ihm der zwischen dem Verpflichteten und dem Käufer vereinbarte Kaufpreis, soweit er berichtigt ist, erstattet wird. 2Erlangt der Berechtigte die Eintragung als Eigentümer, so kann der bisherige Eigentümer von ihm die Erstattung des berichtigten Kaufpreises gegen Herausgabe des Grundstücks fordern.
dingliches und subjektiv-
persönliches Vorkaufsrecht § 1104Ausschluss unbekannter Berechtigter
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Rechtsprechung zu § 1100 BGB
21 Entscheidungen zu § 1100 BGB in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 25.10.2023 - 4 LA 142/22
Auswirkungen; vorteilhaft Auswirkungen; positiv Effekt; Vorkaufsrecht; ...
- BGH, 05.05.2022 - V ZR 159/21
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
- BGH, 20.03.1998 - V ZR 25/97
Eintritt des Vorkaufsfalls bei Übertragung einer Eigentumswohnung durch einen ...
- BGH, 11.10.1991 - V ZR 127/90
Umgehung des Vorkaufsrechts
- BGH, 08.05.1952 - IV ZR 163/51
Vorkaufsrecht eines Miterben
- BGH, 23.06.2006 - V ZR 17/06
Beschränkung des Vorkaufsrechts auf eines von mehreren Grundstücken
- BGH, 20.05.1983 - V ZR 291/81
Herausgabe von Nutzungen und Verwendungsersatz bei Ausübung eines dinglichen ...
- RG, 28.01.1914 - V 299/13
Besitzfestigung; Wiederkauf bei Rentengütern
- OLG Dresden, 14.07.2023 - 22 U 2509/21
- BGH, 25.01.1961 - V ZR 80/59
Erledigung der Hauptsache. Berufungszurücknahme
Querverweise
Auf § 1100 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Vorkaufsrecht
- § 1101 (Befreiung des Berechtigten)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 233 (Drittes Buch. Sachenrecht)
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Anlage
- Anlage (zu § 36)
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall
- 2. Erneuerung
- § 31
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht
- § 99a (Vorkaufsrecht)
- Wassergesetz (WasserG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
- § 29 (Gewässerrandstreifen (zu § 38 WHG))
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Eigentumsbindung, Befreiungen
- § 66 (Vorkaufsrecht)