Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
Titel 1 - Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer (§§ 1 - 14) |
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Amtlicher Hinweis zu §§ 13, 14:Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten Richtlinien.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
30.06.2000 | Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro | 27.06.2000 |
Rechtsprechung zu § 14 BGB
1.300 Entscheidungen zu § 14 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 24.05.2023 - 26 U 78/21
- OLG Saarbrücken, 29.03.2023 - 5 U 72/22
AGB-Regelung zum Makler-Alleinauftrag muss Beginn und Dauer genau bestimmen
- BGH, 10.11.2021 - VIII ZR 187/20
Geltung der von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 27.01.2023 - 26 U 29/22
Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf
- BGH, 25.03.2015 - VIII ZR 243/13
Zur Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft
- BGH, 07.04.2021 - VIII ZR 49/19
Streit über das Wesen einer "öffentlich zugänglichen Versteigerung" bei einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 28.01.2019 - 2 U 98/18
Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Reitpferd wegen angeblicher Lahmheit
- OLG Hamm, 28.01.2019 - 2 U 98/18
- OLG Hamm, 10.07.2017 - 31 U 130/16
Begriff des Unternehmers i.S. von § 14 BGB
- VG Berlin, 10.05.2023 - 26 K 88.22 Corona
Aufhebung Förderung: Corona-Soforthilfe 2 / Rückforderungen
Querverweise
Auf § 14 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Verfassung der Genossenschaft
- § 43 (Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder)
- Beendigung der Mitgliedschaft
- § 65 (Kündigung des Mitglieds)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 3 (Anspruchsberechtigte Stellen)
- Preisklauselgesetz (PreisKlG)
- § 6 (Verträge mit Gebietsfremden)
Redaktionelle Querverweise zu § 14 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 241a (Unbestellte Leistungen) (zu § 14 I)
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 310 III (Anwendungsbereich) (zu § 14 I)
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen
- Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen
- §§ 312 ff. (Anwendungsbereich) (zu § 14 I)
- Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge
- §§ 312b ff. (Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge) (zu § 14 I)
- Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- § 355 (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen) (zu § 14 I)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Verbrauchsgüterkauf
- §§ 474 ff. (Verbrauchsgüterkauf) (zu § 14 I)
- Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
- § 481 (Teilzeit-Wohnrechtevertrag) (zu § 14 I)
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Maklervertrag
- Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen
- §§ 655a ff. (Darlehensvermittlungsvertrag) (zu § 14 I)
- Auslobung
- § 661a (Gewinnzusagen) (zu § 14 I)
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1059a II (Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft) (zu § 14 II)
- Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
- § 1092 II, III (Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung) (zu § 14 II)
- Vorkaufsrecht
- § 1098 III (Wirkung des Vorkaufsrechts) (zu § 14 II)
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1259 (Verwertung des gewerblichen Pfandes)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Kaufleute
- §§ 1 ff.
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 344