Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 1 - Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer (§§ 1 - 14) |
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Amtlicher Hinweis zu §§ 13, 14:Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten Richtlinien.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.06.2000 | Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro | 27.06.2000 |
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Rechtsprechung zu § 14 BGB
1.525 Entscheidungen zu § 14 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 17.08.2026 - 5 U 50/25
Verbraucher-Bauherr wird nicht belehrt: Unternehmer arbeitet "für lau"!
- BGH, 10.07.2026 - V ZR 45/25
Ist der Miteigentümer eines Grundstücks prozessführungsbefugt?
- OLG Koblenz, 18.11.2025 - 9 VKl 1/24
Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz: Zulässigkeit einer ...
- BayObLG, 20.07.2026 - 102 AR 102/26
Örtliche Zuständigkeit, Fernunterrichtsvertrag, Doppelrelevante Tatsachen, ...
- BGH, 10.11.2021 - VIII ZR 187/20
Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln nach Gebrauchtwagenkauf: Einordnung des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 25.06.2020 - 6 U 147/19
Schadensersatzansprüche nach Kauf eines Gebrauchtwagens Angebot eines Fahrzeugs ...
- OLG Düsseldorf, 25.06.2020 - 6 U 147/19
- OLG Dresden, 30.04.2025 - 12 U 1547/24
Lernplattform mit vorproduzierten Lernvideos unterfällt als Onlinekurs dem ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.01.2026 - III ZR 80/25
Vertriebsgenie Ausbildung - Zu Frage, wann sogenannte (Business-)Coaching- oder ...
- BGH, 15.01.2026 - III ZR 80/25
- OLG Hamburg, 11.01.2024 - 15 U 28/23
Räumung und Herausgabe dreier Townhäuser; Voraussetzungen einer verbotenen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 21.02.2023 - 313 O 209/22
Anspruch auf Räumung und Herausgabe dreier - als sog. "Townhäuser" bezeichneten - ...
- LG Hamburg, 21.02.2023 - 313 O 209/22
Querverweise
Auf § 14 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Verfassung der Genossenschaft
- § 43 (Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder)
- Beendigung der Mitgliedschaft
- § 65 (Kündigung des Mitglieds)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Anspruchsberechtigte Stellen
- § 3 (Anspruchsberechtigte Stellen)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 119b
- Preisklauselgesetz (PreisKlG)
- § 6 (Verträge mit Gebietsfremden)
Redaktionelle Querverweise zu § 14 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 241a (Unbestellte Leistungen) (zu § 14 I)
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 310 III (Anwendungsbereich) (zu § 14 I)
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen
- Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen
- §§ 312 ff. (Anwendungsbereich) (zu § 14 I)
- Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge
- §§ 312b ff. (Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge) (zu § 14 I)
- Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- § 355 (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen) (zu § 14 I)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Verbrauchsgüterkauf
- §§ 474 ff. (Verbrauchsgüterkauf) (zu § 14 I)
- Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
- § 481 (Teilzeit-Wohnrechtevertrag) (zu § 14 I)
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Maklervertrag
- Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen
- §§ 655a ff. (Darlehensvermittlungsvertrag) (zu § 14 I)
- Auslobung
- § 661a (Gewinnzusagen) (zu § 14 I)
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1059a II (Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft) (zu § 14 II)
- Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
- § 1092 II, III (Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung) (zu § 14 II)
- Vorkaufsrecht
- § 1098 III (Wirkung des Vorkaufsrechts) (zu § 14 II)
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1259 (Verwertung des gewerblichen Pfandes)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Kaufleute
- §§ 1 ff.
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 344