Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 1 - Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer (§§ 1 - 14) |
1Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. 2Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. 3Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.
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Rechtsprechung zu § 11 BGB
652 Entscheidungen zu § 11 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 10.04.2024 - VIII ZR 286/22
Eigenbedarfskündigung für beabsichtigte "Mischnutzung" zur Ausübung einer ...
- VG Schwerin, 13.07.2016 - 6 A 1845/14
Schülerbeförderung: Doppelresidenzmodell; Schulbeförderung des Kindes von ...
- OVG Sachsen, 07.10.2021 - 3 A 816/20
Zählkind; Elternbeiträge; Wohnsitz; Wechselmodell; Absenkung
- OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2021 - 2 O 127/21
Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des ...
- BVerwG, 11.09.2019 - 1 C 30.18
Abkömmling; Aufenthalt; Aufenthaltsrecht; Ausreise, gemeinsame; Aussiedlung; ...
- AG Minden, 27.09.2017 - 20 C 234/16
Zu den Anforderungen an ein kaufrechtliches Nachbesserungsverlangen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2023 - 19 B 707/23
Schulaufsicht; Zuweisungsbefugnis; Schulpflicht; Anmeldepflicht; Wohnsitz
- AG Fürstenfeldbruck, 28.06.2019 - 7 C 1352/18
Anwendung des § 577a BGB auf Altfälle mit späterer Veräußerung
- VG Berlin, 06.09.2016 - 9 L 251.16
Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 einer bestimmten Grundschule
- AG München, 02.02.2024 - 420 C 18349/22
Eigenbedarfskündigung, Dachgeschossausbau, Bemessung der Räumungsfrist, ...
§ 11 BGB in Nachschlagewerken
- § 11 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Genehmigungen von a bis z
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 11 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 22 ff. (Wirtschaftlicher Verein) (zu § 11 I Nr. 6)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- §§ 1629 ff. (Vertretung des Kindes)