Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
Titel 1 - Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer (§§ 1 - 14) |
1Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. 2Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. 3Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.
Rechtsprechung zu § 11 BGB
599 Entscheidungen zu § 11 BGB in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2023 - 19 B 191/23
Beurteilungszeitpunkt Ermächtigungsgrundlage Meldeadresse ...
- OVG Sachsen, 12.02.2019 - 4 A 880/16
Kindertageseinrichtung; Beitrag; Absenkung; Eltern
- OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2021 - 2 O 127/21
Erinnerung gemäß § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung - ...
- AG Minden, 27.09.2017 - 20 C 234/16
Zu den Anforderungen an ein kaufrechtliches Nachbesserungsverlangen
- VG Schwerin, 13.07.2016 - 6 A 1845/14
Schülerbeförderung
- LG Coburg, 24.09.2020 - 15 O 68/19
Gekauft wie gesehen? Zur arglistigen Täuschung beim Gebrauchtwagenkauf
- BVerwG, 11.09.2019 - 1 C 30.18
Abkömmling; Aufenthalt; Aufenthaltsrecht; Ausreise, gemeinsame; Aussiedlung; ...
- OLG München, 07.07.2016 - 10 U 76/14
Zur Haftungsverteilung bei einer Kollision eines Radfahrers mit einem Traktor auf ...
- VG Berlin, 06.09.2016 - 9 L 251.16
Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 einer bestimmten Grundschule
- OVG Saarland, 29.10.2012 - 3 A 238/12
Ausbildungsförderung; ständiger Wohnsitz i. S. v. § 5 Abs. 1 BAföG
§ 11 BGB in Nachschlagewerken
- § 11 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Genehmigungen von a bis z
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 11 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 22 ff. (Wirtschaftlicher Verein) (zu § 11 I Nr. 6)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- §§ 1629 ff. (Vertretung des Kindes)