Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
Titel 1 - Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer (§§ 1 - 14) |
(1) 1Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. 2Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.
Rechtsprechung zu § 9 BGB
119 Entscheidungen zu § 9 BGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 03.03.2023 - 2 WDB 12.22
Erfolgreiche Beschwerde gegen die Einstellung eines gerichtlichen ...
- VG Köln, 19.02.2014 - 23 K 2618/12
Anspruch eines Soldaten auf Erstattung der notwendigen Auslagen für das ...
- LG Potsdam, 24.06.2020 - 2 O 407/19
Örtliche Zuständigkeit des Gerichts bei Autokaufverträgen
- OLG Brandenburg, 30.11.2016 - 4 U 158/15
Darlehensvertrag: Kontrollfähigkeit laufzeitabhängiger Verwaltungskostenbeiträge
- VG Stade, 13.09.2011 - 1 A 435/10
Klagebefugnis des Inhabers eines Eigenjagdbezirks bei Abtrennung von Flächen aus ...
- LG Arnsberg, 22.07.2022 - 4 O 599/20
- VG Münster, 28.06.2012 - 8 L 256/12
Ausländerbehörde, Abschiebung, Wohnsitz, örtliche Zuständigkeit, räumliche ...
- BSG, 12.11.2012 - B 12 SF 4/12 S
- BVerwG, 28.06.1962 - VIII C 109.60
Zum Wohnsitz des Berufssoldaten
- OLG Hamm, 30.08.2016 - 9 U 140/15
Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung gem. §§ 105 Abs. 1 , 106 Abs. 3 Alt. 3 ...
Querverweise
Auf § 9 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- Rechtsfähige Gesellschaft
- Sitz; Registrierung
- § 707b (Entsprechend anwendbare Vorschriften des Handelsgesetzbuchs)