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   VG Münster, 28.06.2012 - 8 L 256/12   

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VG Münster, 28.06.2012 - 8 L 256/12 (https://dejure.org/2012,17086)
VG Münster, Entscheidung vom 28.06.2012 - 8 L 256/12 (https://dejure.org/2012,17086)
VG Münster, Entscheidung vom 28. Juni 2012 - 8 L 256/12 (https://dejure.org/2012,17086)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Örtliche Zuständigkeit einer Ausländerbehörde für eine Abschiebung nach nordrhein-westfälischem Landesrecht aufgrund der Verletzung der Pflicht zur Wohnsitznahme

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 52 Nr. 2 S. 3, VwGO § 86 Abs. 7 S. 2, VwGO § 86 Abs. 7 S. 3, VwVfG NRW § 3 Abs. 1 Nr. 3a, AsylVfG § 56 Abs. 3, AufenthG § 56 Abs. 3 S. 1, AufenthG § 61 Abs. 1 S. 1, AufenthG § 61 Abs. 1 S. 2
    Ausländerbehörde, Abschiebung, Wohnsitz, örtliche Zuständigkeit, räumliche Beschränkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 21.05.1985 - 1 C 52.82

    Staatsangehörigkeitsausweis - Heimatschein - Irrtum - Deutsche

    Auszug aus VG Münster, 28.06.2012 - 8 L 256/12
    Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB ist (nur) ein räumlicher Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse eines Menschen (BGH, Urteil vom 12. Juni 1975 - VII ZR 46/73 -, juris = WM 1975, 915 zum Wohnsitz eines Ausländers im Bundesgebiet; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 52.82 -, BVerwGE 71, 309 = NJW 1986, 674 = juris).

    Die Begründung eines solchen Wohnsitzes setzt einen längeren Aufenthalt, also eine tatsächlich erfolgte Niederlassung (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1989 - 9 C 6.89 -, juris Rn. 11 = BVerwGE 82, 177 = NJW 1989, 2904), und einen Domizilwillen voraus, das heißt, die Betroffene muss den rechtsgeschäftlichen Willen haben, nicht nur vorübergehend zu bleiben und den Ort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt ihres Lebens zu machen (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 ARs 536/08 -, www.bundesgerichtshof.de; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 52.82 -, a. a. O.).

    Mit der Ausreise würde ein Wohnsitz aufgehoben (vgl. zum inländischen Wohnsitz eines Ausländers, der seinen Wohnsitz im Ausland begründet BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 1 C 52.82 -, a. a. O.).

  • BVerwG, 27.06.1989 - 9 C 6.89

    Nichtdeutscher Ehegatte - Volksdeutscher Vertriebener - Vertreibungsgebiet -

    Auszug aus VG Münster, 28.06.2012 - 8 L 256/12
    Die Begründung eines solchen Wohnsitzes setzt einen längeren Aufenthalt, also eine tatsächlich erfolgte Niederlassung (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1989 - 9 C 6.89 -, juris Rn. 11 = BVerwGE 82, 177 = NJW 1989, 2904), und einen Domizilwillen voraus, das heißt, die Betroffene muss den rechtsgeschäftlichen Willen haben, nicht nur vorübergehend zu bleiben und den Ort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt ihres Lebens zu machen (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 ARs 536/08 -, www.bundesgerichtshof.de; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 52.82 -, a. a. O.).

    Der Begründung eines Wohnsitzes in Rees steht nicht schon der Umstand entgegen, dass die Verwirklichung des Domizilwillens zum dauernden Aufenthalt von ausländerrechtlichen Genehmigungen abhängig ist (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1989 - 9 C 6.89 -, a. a. O.).

    § 7 BGB setzt für die Begründung des Wohnsitzes nicht eine ausländerrechtliche Genehmigung voraus (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1989 - 9 C 6.89 -, a. a. O.), so dass die Antragstellerin den Wohnsitz zwar nicht begründen durfte, aber rechtswirksam begründen konnte.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2010 - 18 B 1702/09

    Einfluss der Erteilung einer asylverfahrensunabhängigen Duldung auf den

    Auszug aus VG Münster, 28.06.2012 - 8 L 256/12
    Die landesinterne Zuweisung der Bezirksregierung Arnsberg hat sich erledigt und ist damit unwirksam (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW), nachdem die Aufenthaltsgestattung erloschen ist und der Antragsgegner der Antragstellerin im Dezember 2011 aus asylverfahrensunabhängigen Gründen eine Duldung erteilt hat (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2010 18 B 1702/09 -, www.nrwe.de, Rn. 8 ff. = juris = AuAS 2010, 176).

    Es spricht einiges für die Annahme, dass der Antragsgegner eine Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht anordnete, die nach Erledigung der Zuweisung eine Residenzpflicht der Antragstellerin begründen könnte (OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2010 - 18 B 1702/09 -, a. a. O., Rn. 21).

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen liegt die Auslegung des Inhalts der Duldung als Aufhebungsentscheidung im Sinne des § 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG nahe, wenn in Kenntnis der räumlichen Beschränkung eine Duldung erteilt wird, die kraft Gesetzes (§ 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) oder durch eine Auflage (§ 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) räumlich auf ein Gebiet beschränkt ist, in dem die Ausländerin sich bislang wegen § 56 AsylVfG nicht aufhalten durfte (OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2010 - 18 B 1702/09 -, a. a. O., Rn. 15).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.1997 - 18 B 1853/96

    Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden

    Auszug aus VG Münster, 28.06.2012 - 8 L 256/12
    Dass andere Teilbereiche des Ausländerrechts diese Zwecksetzung überschreiten und möglicherweise eine abweichende Einordnung nahelegen, rechtfertigt jedenfalls für Nordrhein-Westfalen keine andere Beurteilung (OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, www.nrwe.de = LSK 1998, 150169 = NVwZ-RR 1998, 201; Beschluss vom 16. Juli 2010 - 18 A 399/09 -).

    Bestehen hinlängliche Anhaltspunkte dafür, dass die Ausländerin an ihren früheren Wohn- oder Aufenthaltsort zurückkehren wird, etwa weil sie ihre dortige Wohnung beibehalten oder familiäre bzw. sonstige Bindungen dorthin aufrechterhalten hat, so kann zwar - neben der Ausländerbehörde des Aufenthaltsorts - zusätzlich auch die Ausländerbehörde örtlich zuständig sein, in deren Bezirk der frühere und zukünftige Wohn- oder Aufenthaltsort liegt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, a. a. O., dort zur Prognose der Rückkehr eines Ausländers nach Strafvollzug).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2010 - 18 A 399/09

    Örtliche Zuständigkeit einer Ausländerbehörde für die Erteilung einer

    Auszug aus VG Münster, 28.06.2012 - 8 L 256/12
    Dass andere Teilbereiche des Ausländerrechts diese Zwecksetzung überschreiten und möglicherweise eine abweichende Einordnung nahelegen, rechtfertigt jedenfalls für Nordrhein-Westfalen keine andere Beurteilung (OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, www.nrwe.de = LSK 1998, 150169 = NVwZ-RR 1998, 201; Beschluss vom 16. Juli 2010 - 18 A 399/09 -).

    Im Sinne des § 4 Abs. 1 OBG NRW werden die öffentlichen Interessen nur für bestimmte Maßnahmen an dem vom Wohnsitz abweichenden Ort, an dem sich eine Ausländerin aufhalten soll, gefährdet oder verletzt (OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 18 A 399/09 -, nicht veröffentlicht).

  • BGH, 09.12.2008 - 2 ARs 536/08

    BGH überträgt Verfahren in Sachen Demjanjuk dem Landgericht München II

    Auszug aus VG Münster, 28.06.2012 - 8 L 256/12
    Die Begründung eines solchen Wohnsitzes setzt einen längeren Aufenthalt, also eine tatsächlich erfolgte Niederlassung (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1989 - 9 C 6.89 -, juris Rn. 11 = BVerwGE 82, 177 = NJW 1989, 2904), und einen Domizilwillen voraus, das heißt, die Betroffene muss den rechtsgeschäftlichen Willen haben, nicht nur vorübergehend zu bleiben und den Ort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt ihres Lebens zu machen (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 ARs 536/08 -, www.bundesgerichtshof.de; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 52.82 -, a. a. O.).
  • BGH, 12.06.1975 - VII ZR 46/73

    Örtliche Zuständigkeit und internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes

    Auszug aus VG Münster, 28.06.2012 - 8 L 256/12
    Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB ist (nur) ein räumlicher Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse eines Menschen (BGH, Urteil vom 12. Juni 1975 - VII ZR 46/73 -, juris = WM 1975, 915 zum Wohnsitz eines Ausländers im Bundesgebiet; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 52.82 -, BVerwGE 71, 309 = NJW 1986, 674 = juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2008 - 18 B 40/08

    Abschiebung Duldung örtliche Zuständigkeit Einreise Eheschließung

    Auszug aus VG Münster, 28.06.2012 - 8 L 256/12
    Einer Ausländerbehörde kann keine örtliche Zuständigkeit für die Erteilung eines Bleiberechts zukommen, das sich wie die zum Zwecke des Schutzes vor Abschiebung begehrte Duldung ausschließlich im Bezirk einer anderen Ausländerbehörde verwirklichen soll (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2008 18 B 40/08 , www.nrwe.de = juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2012 - 18 B 420/12

    Wohnsitzauflage räumliche Beschränkung

    Auszug aus VG Münster, 28.06.2012 - 8 L 256/12
    Eine Wohnsitzauflage ist keine räumliche Beschränkung; eine Wohnsitzauflage ordnet eine Residenzpflicht an (zu § 12 Abs. 2 und 3 AufenthG OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 18 B 420/12 -, zur Veröffentlichung in NRWE vorgesehen).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2011 - 18 B 440/11

    Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbare Verzögerung als Anforderung

    Auszug aus VG Münster, 28.06.2012 - 8 L 256/12
    Ein die Gewährung vorläufigen Abschiebungsschutzes rechtfertigender Anordnungsgrund ist im Falle einer vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerin gegeben, wenn ihre Abschiebung unmittelbar bevorsteht oder so zeitnah geplant ist, dass sie effektiven Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren nicht zu erlangen vermag (OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2011 - 18 B 440/11 -, www.nrwe.de).
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