Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89)   
   Titel 1 - Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer (§§ 1 - 14)   
Gliederung
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§ 2 Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 2
Eintritt der Volljährigkeit

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

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Rechtsprechung zu § 2 BGB

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Querverweise

Auf § 2 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 2 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Geschäftsfähigkeit
            § 106 (Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger)
        Fristen, Termine
          § 187 II 2 (Fristbeginn)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gesellschaft
            § 723 I (Kündigung durch Gesellschafter)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eingehung der Ehe
            Ehefähigkeit
              § 1303 I (Ehemündigkeit)
        Verwandtschaft
          Abstammung
            § 1600b III (Anfechtungsfristen)
          Elterliche Sorge
            § 1629a (Beschränkung der Minderjährigenhaftung)
          Annahme als Kind
            Annahme Volljähriger
              § 1772 (Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme)
        Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
          Rechtliche Betreuung
            Führung der Betreuung
              Personenangelegenheiten
                § 1829 III (Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen)
     
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