Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 1 - Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer (§§ 1 - 14) |
1Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
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Rechtsprechung zu § 12 BGB
1.691 Entscheidungen zu § 12 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 26.10.2023 - I ZR 107/22
Unberechtigte Namensanmaßung durch die Aufrechterhaltung einer vor Entstehung des ...
- OLG München, 30.06.2026 - 18 U 503/26
Zu-Eigen-Machen, Bildberichterstattung, Zitat, innere Tatsache, ...
- LG Frankfurt/Main, 16.09.2026 - 6 O 234/25
Haftung für Fake-Profile
- OLG Karlsruhe, 23.03.2023 - 19 U 131/21
Stadtwappen - Verwendung von Teilen eines Stadtwappens durch ortsansässige ...
- BGH, 28.07.2022 - I ZR 171/21
Persönlichkeitsrechtsverletzung: Bezugnahme auf Fachaussagen eines Arztes in ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 04.11.2020 - 28 O 69/20
- OLG Köln, 28.10.2021 - 15 U 230/20
Ungefragt zitiert - Die Wiedergabe von fachlichen Äußerungen in einer ...
- LG Offenburg, 06.08.2026 - 2 O 170/26
Wieder Gegendarstellungsanspruch gegen das Boulevard
- OLG Köln, 17.12.2020 - 15 U 37/20
Für die Show "SIMPLY THE BEST - die Tina Turner Story" darf sehr wohl mit dem ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.02.2022 - I ZR 2/21
"SIMPLY THE BEST - die Tina Turner Story" - Darf mit Doppelgängerin geworben ...
- BGH, 24.02.2022 - I ZR 2/21
§ 12 BGB in Nachschlagewerken
- § 12 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Namensrecht (Deutschland)
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 12 BGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsfirma
- § 37 II 1
- Markengesetz (MarkenG)
- Anwendungsbereich
- § 1 (Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen)