Versammlungsgesetz
2. Abschnitt - Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen (§§ 5 - 13) |
(1) 1Der Leiter kann sich bei der Durchführung seiner Rechte aus § 8 der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. 2Diese dürfen keine Waffen oder sonstigen Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen, müssen volljährig und ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung "Ordner" tragen dürfen, kenntlich sein.
(2) 1Der Leiter ist verpflichtet, die Zahl der von ihm bestellten Ordner der Polizei auf Anfordern mitzuteilen. 2Die Polizei kann die Zahl der Ordner angemessen beschränken.
Rechtsprechung zu § 9 VersG
51 Entscheidungen zu § 9 VersG in unserer Datenbank:
- VG Göttingen, 22.04.2009 - 1 A 355/07
Rechtliche Einordnung diverser versammlungsrechtlicher "Auflagen"
- VGH Hessen, 18.11.2014 - 1 A 2303/11
Dienstbefreiung zur Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Demonstration ...
- VG Karlsruhe, 14.05.2020 - 3 K 5923/18
Ablehnung bestimmter Redner einer Versammlung als ungeeignet; Versammlungsleiter ...
- VG Düsseldorf, 16.09.2021 - 18 K 7536/19
- VG Freiburg, 17.05.2010 - 3 K 464/09
Versammlungsrecht: Verpflichtung zur Bereitstellung von Ordnern und zur ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.06.2021 - 1 S 1849/21 Corona
Gefahrenpotenzial aus Vorgängerversammlungen oder aus Verletzungen der ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2020 - 1 M 417/20 Corona
Versammlung und Gegenversammlung; polizeilicher Notstand und Verhalten der ...
- OVG Sachsen, 02.02.2016 - 3 A 181/14
Versammlungsrecht; Auflagen; Fortsetzungsfeststellungsklage; ...
- VG Karlsruhe, 24.11.2011 - 3 K 641/11
Auflagen bzgl. Handy-Erreichbarkeit des Versammlungsleiters, Angabe von ...
- VG Meiningen, 01.07.2019 - 2 E 769/19
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Auflagen in einem versammlungsrechtlichen ...
Querverweise
Auf § 9 VersG verweisen folgende Vorschriften:
- Versammlungsgesetz (VersG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 29
Redaktionelle Querverweise zu § 9 VersG:
- Versammlungsgesetz (VersG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 24
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 2 (Eintritt der Volljährigkeit) (zu § 9 I 2)