Versammlungsgesetz
| 1. Abschnitt - Allgemeines (§§ 1 - 4) |
(1) Wer zu einer öffentlichen Versammlung oder zu einem Aufzug öffentlich einlädt, muß als Veranstalter in der Einladung seinen Namen angeben.
(2) Bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen hat jedermann Störungen zu unterlassen, die bezwecken, die ordnungsmäßige Durchführung zu verhindern.
(3) 1Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein. 2Ebenso ist es verboten, ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder die in Satz 1 genannten Gegenstände auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich zu führen, zu derartigen Veranstaltungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereitzuhalten oder zu verteilen.
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Rechtsprechung zu § 2 VersG
70 Entscheidungen zu § 2 VersG in unserer Datenbank:
- VG Meiningen, 16.07.2026 - 2 E 1396/26
- VG Düsseldorf, 24.07.2026 - 18 L 2189/26
Standkundgebung mit christlich-religiösen Inhalten am 25. Juli 2026 in ...
- VG Kassel, 12.10.2022 - 6 K 1915/19
Polizeiliche Maßnahmen gegen Teilnehmer einer Sitzblockade während einer ...
- VG Aachen, 26.08.2025 - 6 L 722/25
"KRACH Parade Aachen" ist keine Versammlung
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2025 - 15 B 986/25
Krachparade Aachen 2025 ist keine Versammlung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2025 - 15 B 986/25
- LG Paderborn, 12.12.2025 - 2 O 197/25
Schadenersatz nach einer Wallfahrt: Wer bei Unfällen mit Pferden haftet
- BVerwG, 24.05.2024 - 4 B 15.23
Reichweite der Sperrwirkung versammlungsrechtlicher Befugnisse
- VG Freiburg, 26.03.2026 - 4 K 6425/25
Störung einer Versammlung durch Lärm von Gegendemonstranten; Anspruch auf ...
- VG Düsseldorf, 03.02.2022 - 29 K 78/22 Corona
Versammlung Aufzug Versammlung Beschränkung Auflage Verbot Untersagung ...
- VG Düsseldorf, 13.02.2025 - 18 L 592/25
Wahlkampfkundgebung der Partei Alternative für Deutschland am 15. Februar 2025 ...