Versammlungsgesetz
1. Abschnitt - Allgemeines (§§ 1 - 4) |
(1) Wer zu einer öffentlichen Versammlung oder zu einem Aufzug öffentlich einlädt, muß als Veranstalter in der Einladung seinen Namen angeben.
(2) Bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen hat jedermann Störungen zu unterlassen, die bezwecken, die ordnungsmäßige Durchführung zu verhindern.
(3) 1Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein. 2Ebenso ist es verboten, ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder die in Satz 1 genannten Gegenstände auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich zu führen, zu derartigen Veranstaltungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereitzuhalten oder zu verteilen.
Rechtsprechung zu § 2 VersG
46 Entscheidungen zu § 2 VersG in unserer Datenbank:
- VG Kassel, 12.10.2022 - 6 K 1915/19
Polizeiliche Maßnahmen gegen Teilnehmer einer Sitzblockade während einer ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2012 - 5 A 1701/11
Öffentliches Training für Blockade eines "Naziaufmarsches" in Stolberg war ...
Zum selben Verfahren:
- VG Aachen, 01.06.2011 - 6 K 363/11
Stolberger "Blockadetraining" vom Februar 2011 war rechtswidrig
- VG Aachen, 01.06.2011 - 6 K 363/11
- VG Düsseldorf, 03.02.2022 - 29 K 78/22 Corona
Versammlung Aufzug Versammlung Beschränkung Auflage Verbot Untersagung ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.2020 - 7 A 10158/20
Versammlungsrecht
- BVerfG, 21.03.2012 - 1 BvR 2492/08
Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Versammlungsgesetz unzulässig
- OVG Niedersachsen, 28.07.2011 - 11 LA 101/11
Öffentliches Üben der Verhinderung einer Versammlung
- VG Oldenburg, 27.09.2018 - 3 A 3012/16
Kommunalrecht - Rechtswidrige Aufhebung des für die Überlassung eines ...
- BGH, 11.01.2018 - 3 StR 427/17
Freisprüche im Fall "Sharia Police" aufgehoben
- VG Düsseldorf, 14.07.2022 - 18 L 1488/22
"Union Move" in Mönchengladbach ist keine Versammlung