Versammlungsgesetz

   2. Abschnitt - Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen (§§ 5 - 13)   
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Textdarstellung

  

§ 12

1Werden Polizeibeamte in eine öffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben. 2Es muß ihnen ein angemessener Platz eingeräumt werden.

Rechtsprechung zu § 12 VersG

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Querverweise

Auf § 12 VersG verweisen folgende Vorschriften:

    Versammlungsgesetz (VersG) 
      Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen
     
      Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge

Redaktionelle Querverweise zu § 12 VersG:

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