Versammlungsgesetz

   2. Abschnitt - Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen (§§ 5 - 13)   
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Textdarstellung

  

§ 11

(1) Der Leiter kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

(2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie sofort zu verlassen.

Rechtsprechung zu § 11 VersG

30 Entscheidungen zu § 11 VersG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 11 VersG verweisen folgende Vorschriften:

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