Versammlungsgesetz
3. Abschnitt - Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge (§§ 14 - 20) |
(1) 1Der Leiter des Aufzuges hat für den ordnungsmäßigen Ablauf zu sorgen. 2Er kann sich der Hilfe ehrenamtlicher Ordner bedienen, für welche § 9 Abs. 1 und § 18 gelten.
(2) Die Teilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.
(3) Vermag der Leiter sich nicht durchzusetzen, so ist er verpflichtet, den Aufzug für beendet zu erklären.
(4) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von dem Aufzug ausschließen.
Rechtsprechung zu § 19 VersG
48 Entscheidungen zu § 19 VersG in unserer Datenbank:
- VG Göttingen, 22.04.2009 - 1 A 355/07
Rechtliche Einordnung diverser versammlungsrechtlicher "Auflagen"
- VG Düsseldorf, 21.04.2010 - 18 K 3033/09
Versammlung Aufzug Ausschluss Polizeifestigkeit der Versammlung strafprozessuale ...
- OLG Karlsruhe, 01.09.2020 - 2 Rv 35 Ss 981/19
- VG Stuttgart, 21.07.2015 - 5 K 5066/14
Anforderung von Polizeikosten und Widerspruchsgebühr für Vollstreckung von ...
- KG, 02.07.2007 - 1 Ss 427/06
Versammlungsrecht: Strafbarkeit eines Versammlungsleiters wegen Nichtbefolgung ...
- VG Gelsenkirchen, 19.02.2019 - 14 K 7046/16
Kamera-Beobachtung, Versammlung, Kamera, Kamera-Monitor-Prinzip, ...
- VG Frankfurt/Main, 12.03.2015 - 5 L 724/15
Mahnwache vor der EZB
- VG Würzburg, 12.03.2009 - W 5 K 08.1758
Auflagen zu einem Demonstrationszug; Ermessensentscheidung; ...
- OVG Sachsen, 02.02.2016 - 3 A 181/14
Versammlungsrecht; Auflagen; Fortsetzungsfeststellungsklage; ...
- VGH Hessen, 01.02.2017 - 8 A 2105/14
Aufenthaltsverbot im Anschluss an eine zum Teil unfriedliche Großdemonstration