Versammlungsgesetz
| 3. Abschnitt - Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge (§§ 14 - 20) |
(1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.
(2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 14 VersG
252 Entscheidungen zu § 14 VersG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 07.05.2026 - 4 K 662/25
Mit der Wirksamkeit einer auf § 38 Abs. 1 WaldG BW gestützten Sperrung eines ...
- BVerfG, 09.07.2019 - 1 BvR 1257/19
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung als faktischer Leiter einer ...
- VG Mainz, 08.06.2017 - 1 K 4/14
Kostenersatz für eine polizeiliche Gebäuderäumung nach Hausbesetzung; ...
- VG Karlsruhe, 17.01.2022 - 14 K 119/22 Corona
Präventives Versammlungsverbot in Form der Allgemeinverfügung für ein ...
- VG Karlsruhe, 07.05.2026 - 10 K 4516/26
Untersagung einer Versammlung Dritter
- VG Koblenz, 26.09.2022 - 3 K 448/22 Corona
Verbot der "Montags- und Samstagsspaziergänge" in Bad Kreuznach war rechtmäßig
- VG Stuttgart, 12.01.2022 - 1 K 80/22 Corona
Verbot einer veranstalterlosen Versammlung
- VG Düsseldorf, 20.12.2024 - 18 L 3776/24
Teilnahmeuntersagung an pro-palästinensischer Versammlung, Meldeauflage, ...
- OVG Hamburg, 01.03.2023 - 4 Bf 221/20
Beschränkungen eines G20-Protestcamps am Altonaer Volkspark waren rechtmäßig
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 27.11.2024 - 6 C 4.23
Camp im Altonaer Volkspark anlässlich des G20-Gipfels war keine Versammlung
- BVerwG, 27.11.2024 - 6 C 4.23
Querverweise
Auf § 14 VersG verweisen folgende Vorschriften:
- Versammlungsgesetz (VersG)
- Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge
- § 17
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 26