Versammlungsgesetz
3. Abschnitt - Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge (§§ 14 - 20) |
(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
(2) 1Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn
2Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. 3Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. 4Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.
(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.
Anlage (zu § 15 Abs. 2)Die Abgrenzung des Ortes nach § 15 Abs. 2 Satz 2 (Denkmal für die ermordeten Juden Europas) umfasst das Gebiet der Bundeshauptstadt Berlin, das umgrenzt wird durch die Ebertstraße, zwischen der Straße In den Ministergärten bzw. Lennéstraße und der Umfahrung Platz des 18. März, einschließlich des unbefestigten Grünflächenbereichs Ebertpromenade und des Bereichs der unbefestigten Grünfläche im Bereich des J.-W.-von-Goethe-Denkmals, die Behrenstraße, zwischen Ebertstraße und Wilhelmstraße, die Cora-Berliner-Straße, die Gertrud-Kolmar-Straße, nördlich der Einmündung der Straße In den Ministergärten, die Hannah-Arendt-Straße, einschließlich der Verlängerung zur Wilhelmstraße. Die genannten Umgrenzungslinien sind einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege und aller sonstigen zum Betreten oder Befahren bestimmten öffentlichen Flächen Bestandteil des Gebiets.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches vom 24.03.2005
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2005 | Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches | 24.03.2005 |
Rechtsprechung zu § 15 VersG
1.589 Entscheidungen zu § 15 VersG in unserer Datenbank:
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§ 15 VersG in Nachschlagewerken
- § 15 VersG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Wunsiedel-Entscheidung
- Versammlungsfreiheit
- Versammlungsgesetz (Deutschland)
Querverweise
Auf § 15 VersG verweisen folgende Vorschriften:
- Versammlungsgesetz (VersG)
- Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge
- § 17