Versammlungsgesetz
| 4. Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 30) |
Wer als Veranstalter oder Leiter
| 1. | eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt oder | |
| 2. | eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung (§ 14) durchführt, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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Rechtsprechung zu § 26 VersG
67 Entscheidungen zu § 26 VersG in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 14.10.2022 - 1 Ws 187/22 Corona
Amtsenthebung eines Schöffen bei Teilnahme an sog. Montagsspaziergang unter ...
- BVerfG, 09.07.2019 - 1 BvR 1257/19
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung als faktischer Leiter einer ...
- VG Stuttgart, 02.07.2024 - 5 K 2137/21 Corona
Gruppierung "Querdenken 711"; Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher ...
- OLG Köln, 15.02.2019 - 1 RVs 227/18
Freispruch für TTIP - Aktivisten aufgehoben - Banner im Kölner Hauptbahnhof
- VG Karlsruhe, 06.03.2026 - 9 K 4719/24
Aufenthaltsverbot; Meinungsfreiheit; Strafbarkeit; Volksverhetzung; ...
- AG Fulda, 14.11.2019 - 21 Ds 110 Js 21982/18
Das Tragen von Warnwesten mit der Aufschrift "Wir schaffen Schutzzonen" verstößt ...
- AG Eschwege, 25.04.2013 - 71 Cs 1612 Js 33219/12
Keine Strafbarkeit bei zumindest "verspäteter" Anmeldung einer Versammlung
- VG Trier, 26.08.2022 - 6 K 747/22 Corona
"Spaziergang" in Trierer Innenstadt
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.04.2020 - 3 M 60/20 Corona
Vorläufiger Rechtsschutz zur Durchführung einer Versammlung nach Maßgabe der ...
- BVerfG, 23.10.1991 - 1 BvR 850/88
Eilversammlungen