Versammlungsgesetz
| 4. Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 30) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 16 Abs. 1 an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder an einem Aufzug teilnimmt oder zu einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder zu einem Aufzug auffordert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes vom 11.08.1999
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.08.1999 | Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes | 11.08.1999 |
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Rechtsprechung zu § 29a VersG
2 Entscheidungen zu § 29a VersG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 24.10.2007 - 11 ME 309/07
Manches geht eben nur am Nikolaustag, sonst: Verspätung
- OVG Niedersachsen, 24.10.2007 - 12 ME 359/07
Erkennungsdienstliche Behandlung, Verhältnismäßigkeit