Versammlungsgesetz

   4. Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 30)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VersG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ VersG (https://dejure.org/gesetze/VersG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ VersG
__paste_bez____paste_norm__ Versammlungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VersG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Versammlungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 29a

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 16 Abs. 1 an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder an einem Aufzug teilnimmt oder zu einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder zu einem Aufzug auffordert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes vom 11.08.1999 (BGBl. I S. 1818), in Kraft getreten am 17.08.1999 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
17.08.1999Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes11.08.1999BGBl. I S. 1818

Rechtsprechung zu § 29a VersG

2 Entscheidungen zu § 29a VersG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht