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Versammlungsgesetz

   4. Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 30)   
Gliederung
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§ 29a

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 16 Abs. 1 an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder an einem Aufzug teilnimmt oder zu einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder zu einem Aufzug auffordert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes vom 11.08.1999 (BGBl. I S. 1818), in Kraft getreten am 17.08.1999 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
17.08.1999Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes11.08.1999BGBl. I S. 1818

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Rechtsprechung zu § 29a VersG

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