Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e) |
(1) 1Schließt der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des Familiengerichts ab. 2Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem anderen Teil gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm durch den Vormund mitgeteilt wird.
(2) Fordert der andere Teil den Vormund zur Mitteilung darüber auf, ob die Genehmigung erteilt sei, so kann die Mitteilung der Genehmigung nur bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erfolgen; erfolgt sie nicht, so gilt die Genehmigung als verweigert.
(3) Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 1829 BGB
225 Entscheidungen zu § 1829 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 14.07.2015 - 1 W 381/14
Betreuung: Mitteilung der gerichtlichen Genehmigung erst nach Rechtskraft des ...
- OLG Köln, 06.03.2015 - 2 Wx 44/15
Genehmigungspflicht des Erwerbs einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen
- OLG Düsseldorf, 16.02.2016 - 24 U 102/15
Haftung einer unter Betreuung stehenden Partei eines Grundstückskaufvertrages ...
Zum selben Verfahren:
- LG Krefeld, 15.05.2015 - 3 O 315/14
Schadensersatzanspruch durch Abschluss eines schwebend unwirksamen ...
- LG Krefeld, 15.05.2015 - 3 O 315/14
- OLG Hamm, 31.08.2016 - 15 W 308/16
Handhabung einer Doppelvollmacht des Notars
- KG, 09.08.2016 - 1 W 169/16
Grundbuchsache: Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung bei ...
- OLG Zweibrücken, 09.11.2015 - 3 W 54/15
Grundbuchsache: Anwendungsbereich einer notariellen Eigenurkunde
- BGH, 02.12.2015 - XII ZB 283/15
Betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Grundstücksveräußerung: Beschwerde des ...
- OLG Jena, 08.12.2015 - 3 W 480/15
Anforderungen an den Nachweis des Zugangs der betreuungsgerichtlichen Genehmigung ...
- OLG Düsseldorf, 23.07.2003 - 3 Wx 200/03
Inhaltliche Anforderungen der Aufforderung an den Vormund zur Einwilligung in ein ...
§ 1829 BGB in Nachschlagewerken
- § 1829 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufenthaltsbestimmung
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Beaufsichtigung
Betreuerhaftung
Betreuerpflichten
Einwilligungsvorbehalt
Genehmigungen
Genehmigungspflichten
Pflichten
Vormundschaftsgericht
Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
Wohnungsauflösung
Wohnungskündigung
Querverweise
Auf § 1829 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1908i
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
- § 56 (Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 1829 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 2 (Eintritt der Volljährigkeit) (zu § 1829 III)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- II. Vormundschafts- und Familiensachen
- § 55