Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
Titel 3 - Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881) |
Untertitel 2 - Führung der Betreuung (§§ 1821 - 1860) |
Kapitel 2 - Personenangelegenheiten (§§ 1827 - 1834) |
(1) 1Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. 2Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.
(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1827 festgestellten Willen des Betreuten entspricht.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 Nummer 1 für einen Bevollmächtigten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
Rechtsprechung zu § 1829 BGB
257 Entscheidungen zu § 1829 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 09.08.2016 - 1 W 169/16
Grundbuchsache: Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung bei ...
- OLG Jena, 08.12.2015 - 3 W 480/15
Anforderungen an den Nachweis des Zugangs der betreuungsgerichtlichen Genehmigung ...
- KG, 14.07.2015 - 1 W 381/14
Betreuung: Mitteilung der gerichtlichen Genehmigung erst nach Rechtskraft des ...
- BGH, 02.12.2015 - XII ZB 283/15
Betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Grundstücksveräußerung: Beschwerde des ...
- OLG Köln, 06.03.2015 - 2 Wx 44/15
Genehmigungspflicht des Erwerbs einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen
- OLG Hamm, 31.08.2016 - 15 W 308/16
Handhabung einer Doppelvollmacht des Notars
- OLG Frankfurt, 14.09.2018 - 21 W 56/18
Ausschlagungserklärung des gesetzlichen Vertreters, Gebrauchmachen von der ...
- OLG Düsseldorf, 16.02.2016 - 24 U 102/15
Haftung einer unter Betreuung stehenden Partei eines Grundstückskaufvertrages ...
Zum selben Verfahren:
- LG Krefeld, 15.05.2015 - 3 O 315/14
Schadensersatzanspruch durch Abschluss eines schwebend unwirksamen ...
- LG Krefeld, 15.05.2015 - 3 O 315/14
- OLG Zweibrücken, 09.11.2015 - 3 W 54/15
Grundbuchsache: Anwendungsbereich einer notariellen Eigenurkunde
§ 1829 BGB in Nachschlagewerken
- § 1829 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufenthaltsbestimmung
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Beaufsichtigung
Betreuerhaftung
Betreuerpflichten
Einwilligungsvorbehalt
Genehmigungen
Genehmigungspflichten
Pflichten
Vormundschaftsgericht
Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
Wohnungsauflösung
Wohnungskündigung
Querverweise
Auf § 1829 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
- § 1358 (Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge)
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- Betreuerbestellung
- § 1820 (Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1908i
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Anlagen
- Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1)
- Transplantationsgesetz (TPG)
- Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern
- § 8c (Entnahme von Organen und Geweben zur Rückübertragung)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)
Redaktionelle Querverweise zu § 1829 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 2 (Eintritt der Volljährigkeit) (zu § 1829 III)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- II. Vormundschafts- und Familiensachen
- § 55