Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
| Titel 3 - Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881) |
| Untertitel 2 - Führung der Betreuung (§§ 1821 - 1860) |
| Kapitel 2 - Personenangelegenheiten (§§ 1827 - 1834) |
(1) 1Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. 2Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.
(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1827 festgestellten Willen des Betreuten entspricht.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 Nummer 1 für einen Bevollmächtigten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
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Rechtsprechung zu § 1829 BGB
271 Entscheidungen zu § 1829 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 09.08.2016 - 1 W 169/16
Grundbuchsache: Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung bei ...
- KG, 14.07.2015 - 1 W 381/14
Betreuung: Mitteilung der gerichtlichen Genehmigung erst nach Rechtskraft des ...
- BGH, 02.12.2015 - XII ZB 283/15
Betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Grundstücksveräußerung: Beschwerde des ...
- OLG Jena, 08.12.2015 - 3 W 480/15
Anforderungen an den Nachweis des Zugangs der betreuungsgerichtlichen Genehmigung ...
- OLG Frankfurt, 14.09.2018 - 21 W 56/18
Ausschlagungserklärung des gesetzlichen Vertreters, Gebrauchmachen von der ...
- OLG Hamm, 31.08.2016 - 15 W 308/16
Voraussetzungen des Wirksamwerdens der betreuungsgerichtlichen Genehmigung eines ...
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.04.2024 - VerfGH 44/24
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen drohender Beendigung ...
- OLG Köln, 06.03.2015 - 2 Wx 44/15
Genehmigungspflicht des Erwerbs einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen
- OLG Düsseldorf, 23.07.2003 - 3 Wx 200/03
Inhaltliche Anforderungen der Aufforderung an den Vormund zur Einwilligung in ein ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 24.07.2003 - 3 Wx 200/03
Anforderungen an die Aufforderung zur Herbeiführung einer ...
- OLG Düsseldorf, 24.07.2003 - 3 Wx 200/03
§ 1829 BGB in Nachschlagewerken
- § 1829 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufenthaltsbestimmung
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Beaufsichtigung
Betreuerhaftung
Betreuerpflichten
Einwilligungsvorbehalt
Genehmigungen
Genehmigungspflichten
Pflichten
Vormundschaftsgericht
Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
Wohnungsauflösung
Wohnungskündigung
Querverweise
Auf § 1829 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
- § 1358 (Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge)
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- Betreuerbestellung
- § 1820 (Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1908i
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Anlagen
- Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)
Redaktionelle Querverweise zu § 1829 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 2 (Eintritt der Volljährigkeit) (zu § 1829 III)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- II. Vormundschafts- und Familiensachen
- § 55