Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
| Titel 3 - Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881) |
| Untertitel 2 - Führung der Betreuung (§§ 1821 - 1860) |
| Kapitel 2 - Personenangelegenheiten (§§ 1827 - 1834) |
(1) 1Eine Aufgabe von Wohnraum, der vom Betreuten selbst genutzt wird, durch den Betreuer ist nur nach Maßgabe des § 1821 Absatz 2 bis 4 zulässig. 2Eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 liegt insbesondere dann vor, wenn eine Finanzierung des Wohnraums trotz Ausschöpfung aller dem Betreuten zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht möglich ist oder eine häusliche Versorgung trotz umfassender Zuhilfenahme aller ambulanten Dienste zu einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung des Betreuten führen würde.
(2) 1Beabsichtigt der Betreuer, vom Betreuten selbst genutzten Wohnraum aufzugeben, so hat er dies unter Angabe der Gründe und der Sichtweise des Betreuten dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen. 2Ist mit einer Aufgabe des Wohnraums aus anderen Gründen zu rechnen, so hat der Betreuer auch dies sowie die von ihm beabsichtigten Maßnahmen dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn sein Aufgabenkreis die entsprechende Angelegenheit umfasst.
(3) 1Der Betreuer bedarf bei vom Betreuten selbst genutzten Wohnraum der Genehmigung des Betreuungsgerichts
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 1833 BGB
202 Entscheidungen zu § 1833 BGB in unserer Datenbank:
- AG Brandenburg, 12.09.2022 - 31 C 150/21
Unterlassene Beantragung von Sozialhilfe - Betreuerhaftung?
- LG München I, 11.05.2021 - 13 T 13463/20
Zu den Aufgaben und Befugnissen eines Verfahrenspflegers in Betreuungsverfahren
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 27.09.2021 - 34 Wx 252/21
Betreuungsverfahren: Abgrenzung Betreuer gegen Verfahrenspfleger
- OLG München, 27.09.2021 - 34 Wx 252/21
- OLG Schleswig, 16.07.2020 - 2 U 7/19
Zur den Pflichten des Betreuers bei der Vermögensverwaltung eines vermögenden ...
Zum selben Verfahren:
- LG Flensburg, 19.07.2019 - 2 O 365/16
Rechtliche Betreuung: Rechtsweg für Schadensersatzanspruch zwischen Betreutem und ...
- LG Flensburg, 19.07.2019 - 2 O 365/16
- OLG Naumburg, 14.04.2026 - 12 Wx 1/26
- BGH, 05.06.2024 - XII ZB 589/23
Betreuervergütung: Vermögensverwaltungspauschale für den Zeitraum zwischen Umzug ...
- OLG Saarbrücken, 29.07.2025 - 5 W 34/25
Veräußerung von Nachlassgrundstücken im Spannungsfeld zwischen Sicherungspflicht ...
- KG, 14.08.2019 - 26 U 89/18
Haftung eines Abwesenheitspflegers wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten in ...
- OLG Frankfurt, 27.07.2023 - 1 U 6/21
Haftung des Jugendamts als Amtspfleger
§ 1833 BGB in Nachschlagewerken
- § 1833 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beaufsichtigung
Betreuer (Ehrenamt)
Betreuerhaftung
Betreuervergütung
Ergänzungspfleger
Gegenbetreuer
Gesetzlicher Vertreter
Haftung
Kindschaftsrecht
Schenkung
Schlusspflichten
Schlussrechnung
Schlusstätigkeiten
Vergütung
Verhinderungsbetreuer
Querverweise
Auf § 1833 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- Führung der Betreuung
- Vermögensangelegenheiten
- Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
- § 1850 (Genehmigung für Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1908i
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)