Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
| Titel 3 - Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881) |
| Untertitel 2 - Führung der Betreuung (§§ 1821 - 1860) |
| Kapitel 2 - Personenangelegenheiten (§§ 1827 - 1834) |
(1) 1Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. 2Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1827 zu treffende Entscheidung.
(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1827 Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1827 Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
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Rechtsprechung zu § 1828 BGB
102 Entscheidungen zu § 1828 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 09.08.2016 - 1 W 169/16
Grundbuchsache: Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung bei ...
- OLG Frankfurt, 14.09.2018 - 21 W 56/18
Ausschlagungserklärung des gesetzlichen Vertreters, Gebrauchmachen von der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 19.04.2021 - 4 W 109/21
1. Wer gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde einwendet, ein ...
- KG, 11.01.2018 - 1 W 5/18
Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch: Nachweis der Wirksamkeit der ...
- OLG Hamm, 31.08.2016 - 15 W 308/16
Voraussetzungen des Wirksamwerdens der betreuungsgerichtlichen Genehmigung eines ...
- OLG Hamburg, 21.12.2021 - 2 U 11/21
Nachlassverwaltung: Anwendbarkeit der für die Nachlasspflegschaft geregelten ...
- KG, 04.03.2019 - 19 WF 12/19
Vermögenssorgepflicht der Eltern: Abschluss von Wertpapiergeschäften; ...
- LG Kiel, 31.05.2024 - 8 O 25/24
- OLG Köln, 06.03.2015 - 2 Wx 44/15
Genehmigungspflicht des Erwerbs einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen
§ 1828 BGB in Nachschlagewerken
- § 1828 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Genehmigung
Genehmigung der Heilbehandlung
Genehmigungen
Genehmigungspflichten
Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
Querverweise
Auf § 1828 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
- § 1358 (Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1908i
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)