Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
Titel 3 - Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881) |
Untertitel 2 - Führung der Betreuung (§§ 1821 - 1860) |
Kapitel 2 - Personenangelegenheiten (§§ 1827 - 1834) |
(1) 1Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn
1. | die ärztliche Zwangsmaßnahme notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden vom Betreuten abzuwenden, | |
2. | der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, | |
3. | die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1827 zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht, | |
4. | zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, | |
5. | der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann, | |
6. | der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt und | |
7. | die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt wird. |
2§ 1867 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist.
(2) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
(3) 1Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 2Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.
(4) Kommt eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht, so gilt für die Verbringung des Betreuten gegen seinen natürlichen Willen zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus § 1831 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 Nummer 3 für einen Bevollmächtigten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
Rechtsprechung zu § 1832 BGB
7 Entscheidungen zu § 1832 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 05.04.2023 - XII ZA 6/23
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.02.2023 - XII ZB 341/22
- OLG Frankfurt, 28.03.1980 - 4 WF 34/80
- RG, 12.10.1910 - III 60/10
Ist die Vorschrift des § 174 BGB. auf den Fall eines vom Vormunde (Pfleger) ...
- LG Nürnberg-Fürth, 30.03.2021 - 8 O 6345/20
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Rechtsbeugung und Untreue durch einen Rechtspfleger bei der Bearbeitung von ...
Querverweise
Auf § 1832 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- Betreuerbestellung
- § 1820 (Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)