Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
Abschnitt 1 - Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311) |
(1) 1Das Gericht darf die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder den Widerruf einer Einwilligung eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten (§ 1829 Absatz 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur genehmigen, wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört hat. 2Das Gericht soll die sonstigen Beteiligten anhören. 3Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
(2) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist.
(3) 1Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. 2Der Sachverständige soll nicht auch der behandelnde Arzt sein.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften | 05.12.2012 | |
01.09.2009 | Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts | 29.07.2009 |
ermächtigung § 292aZahlungen an die Staatskasse § 293Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts § 294Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts § 295Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts § 296Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers § 297Sterilisation § 298Verfahren in Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 299Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungs-
verfahren § 300Einstweilige Anordnung § 301Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit § 302Dauer der einstweiligen Anordnung § 303Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 304Beschwerde der Staatskasse § 305Beschwerde des Untergebrachten § 306Aufhebung des Einwilligungs-
vorbehalts § 307Kosten in Betreuungssachen § 308Mitteilung von Entscheidungen § 309Mitteilungen an die Meldebehörde § 309aMitteilungen an die Betreuungsbehörde § 310Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme § 311Mitteilungen zur Strafverfolgung
Rechtsprechung zu § 298 FamFG
6 Entscheidungen zu § 298 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG München, 27.09.2021 - 34 Wx 252/21
Betreuungsverfahren: Abgrenzung Betreuer gegen Verfahrenspfleger
- BGH, 17.09.2014 - XII ZB 202/13
Genehmigung des Betreuungsgerichts bei Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen
- OLG Hamm, 23.03.2010 - 15 Sdb 1/10
Zur Abgabe einer Betreuungssache
- LG Landshut, 17.11.2015 - 64 T 1826/15
Einstellung der künstlichen Ernährung
- AG Nordenham, 20.03.2011 - 9 XVII 8/00
Betreuung: Genehmigungserfordernis für den Abbruch einer künstlichen Ernährung
- LG Kleve, 31.05.2010 - 4 T 77/10
Lediglich Erteilung eines Negativattests durch Betreuungsgericht bei Abbruch ...
§ 298 FamFG in Nachschlagewerken
- § 298 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz
Betreuungsverfahren
Familienverfahrensgesetz
Genehmigung
Genehmigung der Heilbehandlung
Genehmigungen von a bis z
Genehmigungspflichten
Gesetzesbegründung Patientenverfügung
Patientenverfügung
Rechtspfleger
Verfahrenspfleger
Verfahrenspflegschaft