Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
| Abschnitt 1 - Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311) |
(1) Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.
(2) 1Das Gericht hat der zuständigen Behörde den Beschluss über die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand einer solchen Maßnahme stets bekannt zu geben. 2Andere Beschlüsse sind der zuständigen Behörde bekannt zu geben, wenn sie vor deren Erlass angehört wurde.
ermächtigung § 292aZahlungen an die Staatskasse § 293Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts § 294Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts § 295Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts § 296Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers § 297Sterilisation § 298Verfahren in Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 299Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungs-
verfahren § 300Einstweilige Anordnung § 301Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit § 302Dauer der einstweiligen Anordnung § 303Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 304Beschwerde der Staatskasse § 305Beschwerde des Untergebrachten § 306Aufhebung des Einwilligungs-
vorbehalts § 307Kosten in Betreuungssachen § 308Mitteilung von Entscheidungen § 309Mitteilungen an die Meldebehörde § 309aMitteilungen an die Betreuungsbehörde § 310Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme § 311Mitteilungen zur Strafverfolgung
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Rechtsprechung zu § 288 FamFG
56 Entscheidungen zu § 288 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 29.07.2026 - XII ZB 108/26
- BGH, 21.10.2020 - XII ZB 153/20
Betreuungssache: Voraussetzungen für das Absehen von der Bekanntgabe eines ...
- BGH, 27.01.2021 - XII ZB 411/20
Verfahrensmangelhaftigkeit der Anhörung wegen nicht rechtzeitiger Aushändigung ...
- BGH, 02.03.2022 - XII ZB 558/21
Betreuungssache: Sicherstellung rechtlichen Gehörs für den Betroffenen bei ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.02.2020 - XII ZB 179/19
Pflicht zur Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen; Verletzung des ...
- BGH, 26.09.2018 - XII ZB 395/18
Betreuungssache: Erforderlichkeit der Aushändigung des Sachverständigengutachtens ...
- LG Regensburg, 10.08.2023 - 53 T 242/23
Vorläufige Unterbringung: Bekanntgabe des ärztlichen Zeugnisses - ...
- BGH, 08.08.2018 - XII ZB 139/18
Betreuungsverfahren: Erforderlichkeit der Bekanntgabe des ...
- BGH, 03.02.2021 - XII ZB 415/20 Corona
Bestehen der Pflicht zur persönlichen Anhörung eines Betroffenen durch das ...
§ 288 FamFG in Nachschlagewerken
- § 288 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuungsverfahren
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Genehmigungspflichten
Gerichtsbeschluss
Querverweise
Auf § 288 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Verfahren in Betreuungssachen
- § 294 (Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts)