Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
Abschnitt 1 - Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311) |
(1) 1Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen oder einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn
1. | dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, | |
2. | ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt, | |
3. | im Fall des § 276 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und | |
4. | der Betroffene persönlich angehört worden ist. |
2Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 278 Abs. 3 zulässig.
(2) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen Betreuer entlassen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Entlassung vorliegen und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.
ermächtigung § 292aZahlungen an die Staatskasse § 293Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts § 294Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts § 295Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts § 296Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers § 297Sterilisation § 298Verfahren in Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 299Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungs-
verfahren § 300Einstweilige Anordnung § 301Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit § 302Dauer der einstweiligen Anordnung § 303Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 304Beschwerde der Staatskasse § 305Beschwerde des Untergebrachten § 306Aufhebung des Einwilligungs-
vorbehalts § 307Kosten in Betreuungssachen § 308Mitteilung von Entscheidungen § 309Mitteilungen an die Meldebehörde § 309aMitteilungen an die Betreuungsbehörde § 310Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme § 311Mitteilungen zur Strafverfolgung
Rechtsprechung zu § 300 FamFG
30 Entscheidungen zu § 300 FamFG in unserer Datenbank:
- LG Wuppertal, 19.04.2018 - 25 KLs 9/14
Rechtsbeugung; Verstöße gegen Verfahrensrecht; Betreuungsrecht; verminderte ...
- BGH, 08.04.2020 - XII ZB 558/19
Betreuungsverfahren: Maßstab für Betreuerauswahl; Absehen von persönlicher ...
- BGH, 23.02.2021 - 1 StR 24/21
Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ...
- BGH, 06.05.2020 - XII ZB 534/19
Betreuungsverfahren: Zeitpunkt für Bemessung des Stundensatzes bei vorläufiger ...
- DG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2020 - DG 1/20
- BGH, 18.01.2017 - XII ZB 602/15
Richterausschließung in einer Betreuungssache: Mitwirkung eines an das ...
- BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 773/12
Eingruppierung - Arbeitsvorgang - Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD-V
- BAG, 05.06.2014 - 6 AZN 267/14
Absoluter Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO - analoge Anwendung von § 72a Abs. 7 ...
- BVerfG, 23.03.2016 - 1 BvR 184/13
Der Anordnung einer Betreuung muss eine persönliche Anhörung vorausgehen
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 03.05.2012 - 301 T 37/12
Betreuung: Rechtsschutzbedürfnis für eine nachträgliche Feststellung der ...
- LG Hamburg, 03.05.2012 - 301 T 37/12
§ 300 FamFG in Nachschlagewerken
- § 300 FamFG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vorläufiger Rechtsschutz
- § 300 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Arztzeugnis
Betreuerbestellung
Betreuerwechsel
Betreuungsverfahren
Eilfälle
Einstweilige Anordnung
Einwilligungsvorbehalt
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Rechtspfleger
Vorläufiger Betreuer